▸ Judikat, Arbeitshilfe

OLG Wien: Eine Bereichsleiterin gilt als leitende Angestellte wegen ihrer maßgeblichen Personalhoheit; daher greift kein §105-ArbVG-Kündigungsschutz – es ist keine Betriebsratsverständigung erforderlich. ARBEITSHILFE

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▸ Praxisfall + Quiz

Beim Wechsel von ➪ Sommerzeit auf Winterzeit wird die Nacht um 1 Stunde länger, ➪ Winterzeit auf Sommerzeit fällt 1 Stunde weg. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie sich diese Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Entlohnung der im Nachtdienst arbeitenden Dienstnehmer auswirkt.

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▸ Judikat

Aufklärungspflicht: Wer aus Gesundheitsgründen aus einem Dienstverhältnis fristlos austreten will, muss den Dienstgeber vorher über das Problem informieren und Versetzungsmöglichkeiten eröffnen. Sachverhalt Eine

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▸ Praxisartikel, Arbeitshilfe

Impfaktionen im Betrieb und Kostenersätze für Impfungen beim Hausarzt können steuer- und sozialversicherungsfrei abgewickelt werden. Entscheidend sind Transparenz, Gleichbehandlung und Freiwilligkeit. ARBEITSHILFE ➪ Merkblatt 'Zuschüsse zur

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▸ Judikat

Ein Mitarbeiter nennt seinen Chef „KZ-Wärter“ – und verliert den Job. Das OLG Linz sieht darin eine massive Ehrverletzung, die Entlassung war gerechtfertigt.

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▸ Judikat

Krankenstand heißt Genesungspflicht: Wer im Krankenstand die baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gefährdet, riskiert die fristlose Entlassung – auch ohne Nachweis einer tatsächlichen Heilungsverzögerung.

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▸ Judikat

OGH: Kündigung nach Arbeitsunfall kann diskriminierend sein – wenn sie auf vermuteter Behinderung basiert. Dieses Judikat informiert Arbeitgeber worauf sie bei langen Krankenständen

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▸ Praxisartikel

Alle Jahre wieder bietet das AZG den Dienstnehmern die Möglichkeit des Einarbeitens der zwischen die Feiertage fallenden Arbeitstage – hier die Termine für

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▸ Judikat

Der OGH entscheidet: Wer während einer Zeitausgleichsphase krank wird, darf nicht einseitig von dieser Vereinbarung zurücktreten – auch nicht bei vorheriger besonderer Arbeitsbelastung.

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▸ Judikat

Ein anlässlich einer Betriebsänderung abgeschlossener Sozialplan (§ 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG) umfasst die in seine Geltungsdauer reinfallenden Dienstnehmer-initiierten Kündigungen

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