22. Oktober 2025

Pra­xis­fälle zur Zeit­um­stel­lung

Beim Wech­sel von

➪ Som­mer­zeit auf Win­ter­zeit wird die Nacht um 1 Stunde län­ger,

➪ Win­ter­zeit auf Som­mer­zeit fällt 1 Stunde weg.

Es gibt keine gesetz­li­che Rege­lung, wie sich diese Zeit­um­stel­lung auf Arbeits­zeit und Ent­loh­nung der im Nacht­dienst arbei­ten­den Dienst­neh­mer aus­wirkt.

Auch in KV, BV und Dienst­ver­trä­gen sind idR keine Rege­lun­gen dazu ent­hal­ten. Arbeits­recht­li­che Fra­gen müs­sen wir daher anhand all­ge­mei­ner recht­li­cher Grund­sätze beant­wor­ten.

Tes­ten Sie Ihr Wis­sen zur Zeit­um­stel­lung anhand die­ser drei Fälle aus der Pra­xis.

Fall 1: Herbst-Umstel­lung (Som­mer ➜ Win­ter)

Sach­ver­halt:

Frau Lea Novak arbei­tet in Teil­zeit 30 Std/Woche im Sicher­heits­dienst. Ihre Schicht dau­ert von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Min Pause → 7,5 Std 

In der Umstel­lungs­nacht (26.10.2025) wird die Nacht um 1 Std län­ger und die Schicht ver­län­gert sich auf 8,5 Std.

Mar­kus Huber arbei­tet in Voll­zeit mit einer KV-Nor­mal­ar­beits­zeit von 38,5 Std/Woche und tritt die glei­che Schicht und Nacht wie an wie Frau Novak.

In die­ser Kalen­der­wo­che hat Herr Huber seine 38,5 Std bereits erreicht.

Frage:

Wie sind die zusätz­li­chen 60 Minu­ten zu wer­ten und zu ver­gü­ten? Wel­che abga­ben­recht­li­chen Fol­gen erge­ben sich?

Lösung

Grund­satz:

Bei fixem Arbeits­zeit­rah­men (22:00–06:00) ver­län­gert sich die tat­säch­li­che Arbeits­zeit in der Herbst-Umstel­lungs­nacht auto­ma­tisch um 1 Std. Diese Zusatz­stunde ist zu leis­ten und vom Dienst­ge­ber abzu­gel­ten (Geld oder Zeit­aus­gleich), sofern sie nicht durch eine Pau­schal-/All-In-Ver­ein­ba­rung gedeckt ist (Deckungs­prü­fung!).

  • Frau Novak: Die eine Std ist Mehr­ar­beit (über die ver­ein­barte Teil­zeit hin­aus bis zur Voll­zeit-Nor­mal­ar­beits­zeit) und mit dem 25 %-Zuschlag zu ver­gü­ten.
  • Herr Huber (Voll­zeit 38,5 Std bereits geleis­tet): Die eine Std ist eine Über­stunde; arbeits­recht­lich mit einem min 50 %-Zuschlag zu ver­gü­ten. In vie­len KVs ist ein 100 % Nacht-Über­stun­den­zu­schlag gere­gelt. Alter­na­tiv kann – je nach KV/Dienstzeitmodell – eine vortrags­fä­hige Plus­stunde vor­lie­gen (Arbeits­zeit­durch­rech­nung).

Fall 2: Früh­lings-Umstel­lung (Win­ter ➜ Som­mer)

Sach­ver­halt:

Aylin Kaya ist Pfle­ge­as­sis­ten­tin und arbei­tet Voll­zeit mit einer KV-Nor­mal­ar­beits­zeit von 38,5 Std/Woche. Ihre Nacht­schicht dau­ert von 22:00 – 06:00 Uhr mit 30 Min Pause → 7,5 Std.

In der Umstel­lungs­nacht (letz­ter Sonn­tag im März) fällt die Stunde von 02:00 – 03:00 Uhr weg und es wer­den nur 6,5 Std tat­säch­lich geleis­tet.

Frage:

Muss der Dienst­ge­ber die „feh­lende“ Stunde trotz­dem bezah­len? Was ist abga­ben­recht­lich zu beach­ten, wenn er es tut?

Lösung

Grund­satz:

Bei fixer Arbeits­zeit wird die Nacht um 1 Std ver­kürzt und die Arbeits­leis­tung ent­fällt recht­lich in der Sekunde der Umstel­lung. Ein gesetz­li­cher Ent­gelt­an­spruch für die ent­fal­lene Stunde besteht nicht und § 1155 ABGB (Ent­gelt­fort­zah­lung ohne Arbeits­leis­tung) ist hier nicht anwend­bar.

  • Abwei­chende Ver­ein­ba­run­gen sind mög­lich:
    Die feh­lende Arbeits­zeit kann neu­tra­li­siert wer­den durch 1 Std län­ger arbei­ten (über das uhr­zeit­mä­ßige Ende hin­aus) oder der Dienst­ge­ber zahlt trotz Arbeits­aus­falls vol­les Ent­gelt.
  • Abga­ben­recht: Zahlt der Dienst­ge­ber die feh­lende Stunde frei­wil­lig, han­delt es sich um lau­fen­den Arbeits­lohn, somit lohn­steuer- und SV-pflich­tig.

Fall 3: Zuspät­kom­men nach der Umstel­lung

Sach­ver­halt:

Jonas Leit­ner ist IT-Admi­nis­tra­tor und soll am Mon­tag nach der Früh­jahrs-Umstel­lung um 07:00 sei­nen Dienst begin­nen. Er kommt aber um 08:00 Uhr, weil er die Umstel­lung über­se­hen hat.

Frage:

Wel­che arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen dro­hen? Wie wird die Zeit erfasst?

Lösung

Das Zuspät­kom­men wegen über­se­he­ner Zeit­um­stel­lung ist als schuld­haf­tes Dienst­ver­ge­hen des Dienst­neh­mers zu wer­ten.
Zuläs­sig sind dabei Ver­war­nung und die Erfas­sung eines Zeit­mi­nus (hier: –1 Std) in der Arbeits­zeit­auf­zeich­nung.
Wenn es sich beim „Zustpät­kom­men“ um ein wie­der­hol­tes Ver­ge­hen han­delt, kön­nen stren­gere Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men als eine Ver­war­nung ver­hängt wer­den.

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