Beim Wechsel von
➪ Sommerzeit auf Winterzeit wird die Nacht um 1 Stunde länger,
➪ Winterzeit auf Sommerzeit fällt 1 Stunde weg.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie sich diese Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Entlohnung der im Nachtdienst arbeitenden Dienstnehmer auswirkt.
Auch in KV, BV und Dienstverträgen sind idR keine Regelungen dazu enthalten. Arbeitsrechtliche Fragen müssen wir daher anhand allgemeiner rechtlicher Grundsätze beantworten.
Testen Sie Ihr Wissen zur Zeitumstellung anhand dieser drei Fälle aus der Praxis.
Fall 1: Herbst-Umstellung (Sommer ➜ Winter)
Sachverhalt:
Frau Lea Novak arbeitet in Teilzeit 30 Std/Woche im Sicherheitsdienst. Ihre Schicht dauert von 22:00 bis 06:00 Uhr mit 30 Min Pause → 7,5 Std
In der Umstellungsnacht (26.10.2025) wird die Nacht um 1 Std länger und die Schicht verlängert sich auf 8,5 Std.
Markus Huber arbeitet in Vollzeit mit einer KV-Normalarbeitszeit von 38,5 Std/Woche und tritt die gleiche Schicht und Nacht wie an wie Frau Novak.
In dieser Kalenderwoche hat Herr Huber seine 38,5 Std bereits erreicht.
Frage:
Wie sind die zusätzlichen 60 Minuten zu werten und zu vergüten? Welche abgabenrechtlichen Folgen ergeben sich?
Grundsatz:
Bei fixem Arbeitszeitrahmen (22:00–06:00) verlängert sich die tatsächliche Arbeitszeit in der Herbst-Umstellungsnacht automatisch um 1 Std. Diese Zusatzstunde ist zu leisten und vom Dienstgeber abzugelten (Geld oder Zeitausgleich), sofern sie nicht durch eine Pauschal-/All-In-Vereinbarung gedeckt ist (Deckungsprüfung!).
- Frau Novak: Die eine Std ist Mehrarbeit (über die vereinbarte Teilzeit hinaus bis zur Vollzeit-Normalarbeitszeit) und mit dem 25 %-Zuschlag zu vergüten.
- Herr Huber (Vollzeit 38,5 Std bereits geleistet): Die eine Std ist eine Überstunde; arbeitsrechtlich mit einem min 50 %-Zuschlag zu vergüten. In vielen KVs ist ein 100 % Nacht-Überstundenzuschlag geregelt. Alternativ kann – je nach KV/Dienstzeitmodell – eine vortragsfähige Plusstunde vorliegen (Arbeitszeitdurchrechnung).
Fall 2: Frühlings-Umstellung (Winter ➜ Sommer)
Sachverhalt:
Aylin Kaya ist Pflegeassistentin und arbeitet Vollzeit mit einer KV-Normalarbeitszeit von 38,5 Std/Woche. Ihre Nachtschicht dauert von 22:00 – 06:00 Uhr mit 30 Min Pause → 7,5 Std.
In der Umstellungsnacht (letzter Sonntag im März) fällt die Stunde von 02:00 – 03:00 Uhr weg und es werden nur 6,5 Std tatsächlich geleistet.
Frage:
Muss der Dienstgeber die „fehlende“ Stunde trotzdem bezahlen? Was ist abgabenrechtlich zu beachten, wenn er es tut?
Grundsatz:
Bei fixer Arbeitszeit wird die Nacht um 1 Std verkürzt und die Arbeitsleistung entfällt rechtlich in der Sekunde der Umstellung. Ein gesetzlicher Entgeltanspruch für die entfallene Stunde besteht nicht und § 1155 ABGB (Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung) ist hier nicht anwendbar.
- Abweichende Vereinbarungen sind möglich:
Die fehlende Arbeitszeit kann neutralisiert werden durch 1 Std länger arbeiten (über das uhrzeitmäßige Ende hinaus) oder der Dienstgeber zahlt trotz Arbeitsausfalls volles Entgelt.
- Abgabenrecht: Zahlt der Dienstgeber die fehlende Stunde freiwillig, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn, somit lohnsteuer- und SV-pflichtig.
Fall 3: Zuspätkommen nach der Umstellung
Sachverhalt:
Jonas Leitner ist IT-Administrator und soll am Montag nach der Frühjahrs-Umstellung um 07:00 seinen Dienst beginnen. Er kommt aber um 08:00 Uhr, weil er die Umstellung übersehen hat.
Frage:
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen? Wie wird die Zeit erfasst?
Das Zuspätkommen wegen übersehener Zeitumstellung ist als schuldhaftes Dienstvergehen des Dienstnehmers zu werten.
Zulässig sind dabei Verwarnung und die Erfassung eines Zeitminus (hier: –1 Std) in der Arbeitszeitaufzeichnung.
Wenn es sich beim „Zustpätkommen“ um ein wiederholtes Vergehen handelt, können strengere Disziplinarmaßnahmen als eine Verwarnung verhängt werden.
