05. Juli 2025

Urlaubs­recht: Quiz­fra­gen 8 - 14

Tes­ten Sie Ihr Wis­sen: Ergän­zend zu unse­rem the­ma­ti­schen Monats­schwer­punkt „Urlaubs­recht” im Juni haben wir für Sie Fra­gen aus der Pra­xis zum Thema Urlaubs­recht gesam­melt.

Beach­ten Sie dazu auch unse­ren Pra­xis­ar­ti­kel ➪ Urlaubs­recht - Grund­la­gen
Hier geht’s zu Teil 1 des Quiz ➪ Urlaubs­recht: Quiz­fra­gen 1 - 7

Frage 8: Urlaub geneh­migt, dann wider­ru­fen

Fre­de­rik Kof­fer, der Sohn von Karl, hat mit sei­nem Dienst­ge­ber, der Cos­moKlick Elek­tro­nix GmbH, ver­ein­bart, vom 7. Juli bis 25. Juli Urlaub zu neh­men. 
Er hat die­sen Urlaub bean­tragt, und Paul Pant­ter, der Geschäfts­füh­rer der Cos­moKlick Elek­tro­nix GmbH, hat den Urlaub schrift­lich geneh­migt.
Dar­auf­hin hat Fre­de­rik Kof­fer die Flüge und ein Hotel für eine Reise gebucht: Gesamt­kos­ten: EUR 1.500,00.

2 Wochen vor Urlaubs­be­ginn infor­miert Paul Pant­ter den Dienst­neh­mer Fre­de­rik Kof­fer, dass ein sehr wich­ti­ger Auf­trag ein­ge­gan­gen ist und Fre­de­rik Kof­fer des­halb wäh­rend des geplan­ten Urlaubs­zeit­raums unbe­dingt im Büro benö­tigt wird.

Paul Pant­ter 

a) zieht die Urlaubs­zu­sage per E-Mail zurück und

b) for­dert Fre­de­rik Kof­fer auf, statt­des­sen zu arbei­ten und

c) bie­tet Fre­de­rik Kof­fer an, die Hotel­stor­no­kos­ten zu erset­zennicht jedoch den Flug, da er die­sen auf einen ande­ren Ter­min umbu­chen könnte.

Fre­de­rik fragt sei­nen Vater Karl, was er tun soll
Sein Vater rät: „Sag dem Geschäfts­füh­rer, auf die­sen Urlaub freut sich deine gesamte Fami­lie schon seit Mona­ten und daher wird er nicht stor­niert.“

Ein guter Rat? Oder ris­kiert Fre­de­rik Kof­fer eine Ent­las­sung? Was mei­nen Sie dazu?

Ant­wort zu Frage 8: Urlaub geneh­migt, dann wider­ru­fen

Zunächst ist zu klä­ren, ob ein betrieb­li­cher Not­stand vor­liegt?

  1. Wenn JA, dann hat Fre­de­rik Kof­fer auf­grund der Treue­pflicht den Urlaub zu stor­nie­ren und der Dienst­ge­ber hat alle Kos­ten zu über­neh­men, die Fre­de­rik Kof­fer durch den Urlaubs­ver­zicht ent­ste­hen (= EUR 1.500,00).
  2. Wenn nein, dh es liegt kein drin­gen­der Aus­nah­me­fall vor (ein ein­fa­cher Groß­auf­trag, der zusätz­li­che Arbeit bedeu­tet, ist im Regel­fall kein Betriebs­not­stand), hat Fre­de­rik Kof­fer das Recht, dar­auf zu bestehen, den ver­ein­bar­ten Urlaub anzu­tre­ten.
  3. Mög­lich­kei­ten des Fre­de­rik Kof­fer: Er sollte Paul Pant­ter, dem Geschäfts­füh­rer der Cos­moKlick Elek­tro­nix GmbH schrift­lich (zB per E-Mail) mit­tei­len ob er

a) auf dem ver­ein­bar­ten Urlaub besteht, da kein Betriebs­not­stand vor­liegt, oder

b) ob er bereit ist, den Urlaub zu stor­nie­ren, wenn die Cos­moKlick Elek­tro­nix GmbH alle Kos­ten (ins­ge­samt: EUR 1.500,00über­nimmt und der Urlaubs­an­spruch erhal­ten bleibt.

Frage 9: Urlaub wäh­rend Frei­stel­lung

Edwin Mül­ler, der beste Freund von Karl Kof­fer, erhält am 30. Sep­tem­ber die Kün­di­gung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses (3 Monate zum 31. Dezem­ber) durch sei­nen Dienst­ge­ber. 
Gleich­zei­tig wird Herr Mül­ler mit sofor­ti­ger Wir­kung (ab 1. Okto­ber) unwi­der­ruf­lich vom Dienst frei­ge­stellt. Edwin Mül­ler hat zu die­sem Zeit­punkt noch 15 Urlaubs­tage offen.

Der Dienst­ge­ber schreibt in das Kün­di­gungs­schrei­ben„Sie wer­den mit sofor­ti­ger Wir­kung bis ein­schließ­lich 31. Dezem­ber vom Dienst frei­ge­stellt. Wir bie­ten Ihnen an, wäh­rend die­ser Zeit Ihren offe­nen Urlaub im Aus­maß von 15 Tagen zu kon­su­mie­ren.”

Die Lohn­ver­rech­ne­rin, die die End­ab­rech­nung zum 31. Dezem­ber durch­führt, berück­sich­tigt gemäß Kün­di­gungs­schrei­ben keine Urlaubs­er­satz­leis­tung.

Was mei­nen Sie dazu: Muss Edwin den Vor­schlag sei­nes Dienst­ge­bers anneh­men?

Ant­wort zu Frage 9: Urlaub wäh­rend Frei­stel­lung

Es sind die fol­gen­den 3 Vari­an­ten mög­lich:

  1. Vari­ante A: Edwin Mül­ler stimmt dem Ange­bot schrift­lich zu ➪ In die­sem Fall liegt eine Urlaubs­ver­ein­ba­rung vor und die 15 Tage gel­ten als ver­braucht.
  2. Vari­ante B: Edwin Mül­ler lehnt das Ange­bot schrift­lich ab ➪ Es kommt keine Urlaubs­ver­ein­ba­rung zustande. Der Urlaub gilt nicht als ver­braucht ➪ Edwin Mül­ler hat einen Anspruch auf die Urlaubs­er­satz­leis­tung für die 15 Tage.
    Aus­nahme: Wenn Edwin Mül­ler die frei­ge­stellte Zeit über­wie­gend für Zwe­cke nutzt, die nor­ma­ler­weise Urlaub erfor­dern wür­den (zB eine län­gere Reise), könnte dies als Ver­let­zung der arbeits­recht­li­chen Treue­pflicht und als Urlaubs­ver­brauch ange­se­hen wer­den.
  3. Vari­ante C: Edwin Mül­ler reagiert gar nicht auf das Ange­bot (schweigt).
    In die­sem Fall kann der Dienst­ge­ber davon aus­ge­hen, dass Edwin Mül­ler das Ange­bot auf Urlaubs­kon­su­ma­tion ange­nom­men hat, da er durch die Frei­stel­lung ohne­hin nicht arbei­ten muss und gegen das Ange­bot nicht wider­spricht.
    Die 15 Tage gel­ten dann als ver­braucht.
    Recht­lich siche­rer für beide Sei­ten wäre eine klare schrift­li­che Ver­ein­ba­rung.

Zusam­men­fas­sung:
Edwin Mül­ler muss den Urlaub wäh­rend der Frei­stel­lung nicht kon­su­mie­ren, wenn der Dienst­ge­ber ihn nur ein­sei­tig anord­net.
Es bedarf einer Ver­ein­ba­rung.
Wenn der Dienst­ge­ber den Urlaub wäh­rend der Frei­stel­lung anbie­tet und Edwin Mül­ler schweigt, kann dies als Zustim­mung gewer­tet wer­den.
Lehnt Edwin Mül­ler das Ange­bot ab, hat er Anspruch auf Urlaubs­er­satz­leis­tung.

Frage 10: Urlaub anspa­ren für Früh­pen­sion?

Otto Kof­fer, der Vater von Karl, geht in 5 Jah­ren in Pen­sion. Er ist allein­ste­hend und kein Typ, der unbe­dingt jedes Jahr in Urlaub gehen muss.

Er über­legt daher, die Urlaube der nächs­ten 5 Jahre auf­zu­spa­ren und dann ent­spre­chend frü­her – wei­ter­hin vom Dienst­ge­ber bezahlt – aus einer dienst­freien und bezahl­ten Dienst­ver­trags­phase naht­losin die Pen­sion zu wech­seln.

Der Arbei­ter­kam­mer­be­ra­ter meinte, da gäbe es recht­li­che Hür­den. Wel­che soll­ten das Ihrer Mei­nung nach sein?

Ant­wort zu Frage 10: Urlaub anspa­ren für Früh­pen­sion?

Der Urlaubs­an­spruch ver­jährt nach Ablauf von zwei Jah­ren ab dem Ende des Urlaubs­jah­res, in dem er ent­stan­den ist.

Der Plan von Otto Kof­fer funk­tio­niert nur dann, wenn er eine Ver­ein­ba­rung mit sei­nem Dienst­ge­ber abschließt, wonach der Dienst­ge­ber diese Ver­jäh­rungs­be­stim­mung auf die offe­nen Urlaube des Karl Kof­fer nicht anwen­den wird.

Frage 11: Ver­jäh­rung von Urlaubs­an­sprü­chen

Klara Wes­terl, die Freun­din von Anna Kof­fer, hat am 2. Jän­ner 2022 ihr Dienst­ver­hält­nis als Ver­käu­fe­rin in der Tex­til­han­dels GmbH begon­nen. Das Urlaubs­jahr = Kalen­der­jahr.

Klara bit­tet die Lohn­ver­rech­ne­rin um eine Auf­stel­lung der offe­nen Urlaubs­ar­beits­tage zum 1. Jän­ner 2026.

Was mei­nen Sie dazu? ➪ Wes­sen Auf­stel­lung ist kor­rekt?

Ant­wort zu Frage 11: Ver­jäh­rung von Urlaubs­an­sprü­chen

Wes­sen Auf­stel­lung kor­rekt ist, hängt davon ab, ob der Dienst­ge­ber sei­ner Auf­for­de­rungs­pflicht gegen­über Klara Wes­terl nach­ge­kom­men ist, sie mögen den von der Ver­jäh­rung bedroh­ten Urlaub kon­su­mie­ren.

Diese Auf­for­de­rungs­pflicht des Dienst­ge­bers ergibt sich aus der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) und des Obers­ten Gerichts­hofs (OGH).

Kam der Dienst­ge­ber hin­sicht­lich des offe­nen Urlau­bes aus 2023 die­ser Auf­for­de­rungs­pflicht gegen­über Klara Wes­terl nicht nach, ver­jäh­ren diese 15 Urlaubs­tage nicht

Daher:

  • Hat der Dienst­ge­ber seine Auf­for­de­rungs­pflicht gegen­über Klara Wes­terl erfüllt ➪ Auf­stel­lung der Lohn­ver­rech­ne­rin ist kor­rekt
  • Hat der Dienst­ge­ber seine Auf­for­de­rungs­pflicht gegen­über Klara Wes­terl nicht erfüllt ➪ Auf­stel­lung der Klara Wes­terl ist kor­rekt

Frage 12: Pfle­ge­frei­stel­lung im Urlaub

Karl Kof­fer ver­bringt einen 14-tägi­gen Well­nessur­laub mit sei­ner Gat­tin Anna in Süd­bur­gen­land.

Wäh­rend die­ses Urlau­bes erlei­det seine Gat­tin Anna eine Mit­tel­ohr­ent­zün­dung.

Auf­grund einer sofor­ti­gen ärzt­li­chen Behand­lung und der dar­auf­fol­gen­den Pflege durch ihren Gat­ten Karl dau­ert die Krank­heit der Anna Kof­fer nur 5 Tage.

Er beru­higt das schlechte Gewis­sen sei­ner Gat­tin Anna, in dem er trös­tend zu ihr sagt: „Es ist für mich über­haupt kein Pro­blem, dass ich auf­grund dei­ner krank­heits­be­ding­ten Pflege 5 Urlaubs­tage opfern muss.“

Ein sehr ein­fühl­sa­mer und ver­ständ­nis­vol­ler Ehe­mann, oder? Was sagen Sie dazu?

Ant­wort zu Frage 12: Pfle­ge­frei­stel­lung im Urlaub

Naja, wie man’s nimmt: Arbeits­recht­lich gilt, dass auch die Pfle­ge­frei­stel­lung der Ehe­frau den Urlaub unter­bricht.

Das trifft aller­dings nur dann zu, wenn – ana­log wie bei Krank­heit – die Pfle­ge­frei­stel­lung län­ger als 3 Kalen­der­tage dau­ert.

Somit opfert Karl Kof­fer für die Pflege sei­ner Gat­tin kei­ner­lei Urlaubs­tage, da die Pflege sei­ner Gat­tin län­ger als 3 Kalen­der dau­erte und somit den Urlaub unter­bro­chen hat.

Frage 13: Kin­der­gar­ten fällt aus - Urlaubs­un­ter­bre­chung?

Maria Kof­ferAllein­er­zie­he­rin und Schwes­ter von Karl, hat für die Woche vom 15. Juli bis 19. Juli Urlaub ver­ein­bart und geneh­migt bekom­men.

Da wäh­rend die­ser Urlaubs­wo­che ihr gesun­des Kind im Kin­der­gar­ten betreut wird, freut sie sich auf diese „Luxus-Ich-Woche“.

Am Mon­tag (= 1. Urlaubs­tag), den 15. Juli, infor­miert der Kin­der­gar­ten Maria Kof­fer jedoch, dass er auf­grund eines uner­war­te­ten Pro­blems die ganze Woche geschlos­sen bleibt.

Maria möchte wis­sen, wie sich diese neue Situa­tion auf Ihren Urlaub aus­wirkt. 
Was wür­den Sie Ihr ant­wor­ten?

Ant­wort zu Frage 13: Kin­der­gar­ten fällt aus - Urlaubs­un­ter­bre­chung?

Aus­wir­kung auf den Urlaub: Da Marias Kind gesund ist, aber die geplante Betreu­ung aus­fällt und sie sich nun um das Kind küm­mern muss, wird ihr Urlaub dadurch nicht unter­bro­chen.

Ergeb­nis: Die 5 geplan­ten Urlaubs­tage (15. bis 19. Juli) wer­den trotz der not­wen­di­gen Kin­der­be­treu­ung von Marias Urlaubs­kon­tin­gent abge­zo­gen.

Frage 14: Per­sön­li­cher Fei­er­tag - ein­sei­tig fest­leg­bar?

Kenji TanakaBud­dhist, erzählt sei­nem Schach­part­ner Karl Kof­fer, dass er im Jän­ner 2025 bei sei­nem Dienst­ge­ber vor­ge­spro­chen und für den 12. Mai 2025 („Vesak“, der hei­ligste Fei­er­tag im Bud­dhis­mus) einen Urlaubs­tag bean­tragt hat.

Der Dienst­ge­ber weist Herrn Tanaka dar­auf hin, dass Urlaube ver­ein­bart wer­den müs­sen und lehnt den Urlaubs­wunsch ab. Tanaka ist sehr ent­täuscht, weil er am „Vesak“ arbei­ten muss, statt mit sei­ner Fami­lie zu fei­ern.

Karl Kof­fer gibt sei­nem Schach­part­ner den Rat, im Jän­ner 2026 – bevor er den Urlaubs­an­trag für den „Vesak“ 2026 abgibt, sich bei der Arbei­ter­kam­mer bera­ten zu las­sen.

Was würde die Bera­te­rin der Arbei­ter­kam­mer Kenji Tanaka mit­tei­len?

Ant­wort zu Frage 14: Per­sön­li­cher Fei­er­tag - ein­sei­tig fest­leg­bar?

Kenji Tanaka hätte den 12. Mai als per­sön­li­chen Fei­er­tag aus­wäh­len kön­nen.

Jeder Dienst­neh­mer in Öster­reich hat das Recht, 1 freien Tag pro Urlaubs­jahr ein­sei­tig fest­zu­le­gen (= „per­sön­li­cher Fei­er­tag“).

Die­ser Tag

a) muss schrift­lich und min­des­tens 3 Monate im Vor­aus dem Dienst­ge­ber bekannt­ge­ge­ben wer­den,

b) der die­sen Tag nicht ableh­nen kann. 

c) Der „per­sön­li­che Fei­er­tag“ wird vom gesam­ten Urlaubs­an­spruch abge­zo­gen.

Der Dienst­ge­ber kann Kenji Tanaka jedoch ersu­chen, dass die­ser an die­sem Tag den­noch arbei­tet.

Stimmt Kenji Tanaka der Bitte zu ➪ Kon­se­quen­zen:
Kenji Tanaka erhält Urlaubs­ent­gelt + regu­lä­res Ent­gelt für die geleis­tete Arbeit + Urlaubs­tag bleibt erhal­ten und wird nicht vom Urlaubs-Kon­tin­gent abge­zo­gen.

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