24. Juni 2025

Urlaubs­recht: Quiz­fra­gen 1 - 7

Tes­ten Sie Ihr Wis­sen: Ergän­zend zu unse­rem the­ma­ti­schen Monats­schwer­punkt „Urlaubs­recht” im Juni haben wir für Sie Fra­gen aus der Pra­xis zum Thema Urlaubs­recht gesam­melt.

Beach­ten Sie dazu auch unse­ren Pra­xis­ar­ti­kel ➪ Urlaubs­recht - Grund­la­gen
Hier geht’s zu Teil 2 des Quiz ➪ Urlaubs­recht: Quiz­fra­gen 8 - 14

Frage 1: Anspruch auf 6. Urlaubs­wo­che?

Karl Kof­fer fragt:

Ich arbeite bereits seit dem 18. Lebens­jahr. Jetzt bin ich 48 Jahre, daher bereits 30 Jahre in ver­schie­de­nen Fir­men berufs­tä­tig.

Lei­der hat mein der­zei­ti­ger Dienst­ge­berbei dem ich seit 10 Jah­ren beschäf­tigt bin, über­se­hen, dass ich auf­grund mei­ner 30 Berufs­jahre, dass ich dadurch bereits Anspruch auf 6 Wochen Urlaub habe. 

Bekomme ich den Anspruch rück­wir­kend ab mei­nem 43. Lebens­jahr (= 25 Dienst­jahre)?

Was wür­den Sie Herrn Kof­fer ant­wor­ten?

Ant­wort zu Frage 1: Anspruch auf 6. Urlaubs­wo­che?

Der Anspruch auf die 6. Urlaubs­wo­che ent­steht, wenn Karl Kof­fer 25 Dienst­jahre beim aktu­el­len Dienst­ge­ber voll­endet haben.

Wich­tig ist, dass dazu nicht nur die Zeit beim aktu­el­len Dienst­ge­ber zählt, son­dern auch bestimmte Vor­dienst­zei­ten ange­rech­net wer­den, zum Bei­spiel Zei­ten an mitt­le­ren oder höhe­ren Schu­len.

Vor­dienst­zei­ten aus einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis wer­den bis zu einem Höchstaus­maß von 5 Jah­ren ange­rech­net. Das frü­here Arbeits­ver­hält­nis muss jedoch min­des­tens 6 Monate gedau­ert haben. Aus die­sem Grund ist die rück­wir­kende For­de­rung nach der 6. Urlaubs­wo­che nicht mög­lich.

Ach­tung: Kol­lek­tiv­ver­trag kön­nen für Dienst­neh­mer güns­ti­gere Vor­dienst­zei­ten­an­rech­nungs­re­ge­lun­gen beinhal­ten.

Frage 2: Kein vol­ler Urlaubs­an­spruch – trotz­dem Urlaub?

Karls Toch­ter Anna­bell hat einen neuen Job. Sie ist seit 1. April 2025 Lohn­ver­rech­ne­rin in einer Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei.

Bei der Ein­stel­lung hat sie nicht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie bereits den Som­mer­ur­laub gebucht hat: ein 3-wöchi­ges All-inklu­sive Arran­ge­ment in Club „Happy-Dingsda“ auf Malta.

Am 13. Mai gibt sie Ihren Urlaubs­an­trag für diese 3 Wochen ab, der mit der Begrün­dung abge­lehnt wird, dass im Unter­neh­men prin­zi­pi­ell keine Urlaubs­vor­griffe geneh­migt wer­den.

Falls Anna­bell die Urlaubs­bu­chung stor­nie­ren müsste, fie­len Stor­no­ge­büh­ren in der Höhe von 50% der Kos­ten an.

Anna­bell wen­det sich an die Per­so­nal­ab­tei­lung und argu­men­tiert, dass sie ja schließ­lich nicht ihren gesam­ten Urlaubs­an­spruch von 5 Wochen, son­dern nur 3 Wochen kon­su­mie­ren will, daher liege hier kein Urlaubs­vor­griff vor.

Was mei­nen Sie, wird die Per­so­nal­ab­tei­lung Anna­bel ant­wor­ten?

Ant­wort zu Frage 2: Kein vol­ler Urlaubs­an­spruch – trotz­dem Urlaub antre­ten?

  1. Der Urlaubs­ver­brauch ist zwi­schen Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer zu ver­ein­ba­ren. Daher hat Anna­bell kei­nen Anspruch, dar­auf, dass der Dienst­ge­ber auf­grund ihrer bereits erfolg­ten Buchung den Urlaub gewäh­ren muss UND der Dienst­ge­ber hat auch keine Ver­pflich­tung, all­fäl­lige Stor­no­kos­ten zu erset­zen.
  2. Im ers­ten Arbeits­jahr wächst der Urlaub „por­ti­ons­weise” an. Erst nach den ers­ten 6 Mona­ten hat Anna­bell Anspruch auf den vol­len Jah­res­ur­laub.
    Danach bekom­men Anna­bell den vol­len Jah­res­ur­laub immer gleich zu Beginn Ihres Arbeits­jah­res. 

Frage 3: Arbeit­ge­ber kürzt Urlaub wegen Stun­den­re­duk­tion?

Karl Kof­fer meint:
„Ich arbeite der­zeit 40 Wochen­stun­den (= Voll­zeit; 5 Tage zu je 8 Stun­den). 
Mein Traum war es immer schon, zu stu­die­ren und ich frage mich: Warum soll ich damit bis zur Pen­sion war­ten?

Mein Plan ist nun, ab 1. Juli 2025 meine Arbeits­zeit auf 24 Wochen­stun­den (Teil­zeit; 3 Tage zu je 8 Stun­den) zu redu­zie­ren. 
Bevor ich mich end­gül­tig dafür ent­scheide, muss ich aber noch einige Detail­fra­gen klä­ren.

Mein offe­ner Urlaub zum 30. Juni beträgt 20 Arbeits­tage. Der Dienst­ge­ber teilt mir mit, dass er diese 20 Arbeits­tage auf­grund der Umstel­lung auf Teil­zeit redu­zie­ren wird. 
Ich bin der Mei­nung, dass dies eine klas­si­sche Teil­zeit­dis­kri­mi­nie­rung.”

Was wür­den Sie Herrn Kof­fer dazu sagen - hat er Recht?

Ant­wort zu Frage 3: Arbeit­ge­ber kürzt Urlaub wegen Stun­den­re­duk­tion?

Wech­selt ein Dienst­neh­mer von Voll­zeit auf Teil­zeit (oder umge­kehrt) – der Urlaubs­an­spruch wird nach der Recht­spre­chung des OGH – anders urteilte der EuGH –wert­neu­tral umge­rech­net. Auch ein teil­zeit­be­schäf­tig­ter Dienst­neh­mer hat einen Urlaubs­an­spruch von 5 Wochen.

Die Urlaubs­tage wer­den ein­fach auf die tat­säch­li­chen Arbeits­tage umge­legt
Wer 3 Tage pro Woche arbei­tet, erhält 12 Urlaubs­tage pro Jahr. 4 Wochen offe­ner Urlaub vor der „Zeit­um­stel­lung“ blei­ben 4 Wochen nach der „Zeit­um­stel­lung“, egal wie viele Stun­den.

Anmer­kun­gen zum anders­lau­ten­den EuGH-Urteil:

Die­ses EuGH-Urteil wird – auch von Dienst­neh­mer­ver­tre­tungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (ÖGB, AK) – igno­riert, weil es dem Sinn des öster­rei­chi­schen Urlaubs­rechts wider­spricht ==>

Bei­spiel: Voll­zeit­be­schäf­tig­ter mit 25 offe­nen Urlaubs­ar­beits­ta­gen [UT] wech­selt stu­di­ums­be­dingt auf Gering­fü­gig­keit [1 Arbeits­tag pro Woche] ==> laut EuGH nimmt er die 25 UT in die Gering­fü­gig­keit mit und ist dadurch 25 Wochen abwe­send.

HR-Per­so­nen, die sich „immu­ni­sie­ren“ wol­len gegen das EuGH-Urteil, gehen wie folgt vor:

  1. Sie for­dern den Dienst­neh­mer vor der „Zeit­um­stel­lung“ auf, die offe­nen Urlaubs­tage zur Gänze zu ver­brau­chen und infor­mie­ren den Dienst­neh­mer, dass die „Zeit­um­stel­lung“ erst nach dem voll­stän­di­gem Ver­brauch erfolgt.
  2. Im Regel­fall lehnt der Dienst­neh­mer (erwar­tungs­ge­mäß) den voll­stän­di­gen Urlaubs­ver­brauch ab.
  3. Dann akzep­tiert auch der EuGH die wert­neu­trale Umrech­nung der offe­nen Urlaubs­tage (= OGH Sicht­weise).

Frage 4: Auf­ent­halt in Ayur­veda-Kli­nik - Urlaubs­un­ter­bre­chung?

Wäh­rend sei­nes Urlau­bes in Mau­ri­tius erkrankte Karl Kof­fer. Er begab sich in eine staat­li­che Kli­nik.

Nach 5 Tagen und nach­dem in der Kli­nik die Heil­ver­fah­ren Ayur­veda und TCM ange­wandt wur­den, war Karl Kof­fer wie­der beschwer­de­frei.

Die Arbei­ter­kam­mer infor­mierte ihn, dass dann, wenn ein Kran­ken­stand län­ger als 3 Kalen­der­tage dau­ert, der Urlaub unter­bro­chen wird.

Der Dienst­ge­ber ist der Rechts­an­sicht, dass keine Urlaubs­un­ter­bre­chung vor­liegt, da die Heil­be­hand­lung nicht nach schul­me­di­zi­ni­schen Maß­nah­men erfolgte.

Wer hat Recht? Die Arbei­ter­kam­mer oder der Dienst­ge­ber?

Ant­wort zu Frage 4: Auf­ent­halt in Ayur­veda-Kli­nik - Urlaubs­un­ter­bre­chung?

Die Arbei­ter­kam­mer hat Recht. Ent­schei­dend für die Urlaubs­un­ter­bre­chung sind diese 3 Punkte:

  1. Die Arbeits­un­fä­hig­keit dau­ert län­ger als 3 Kalen­der­tage und
  2. es liegt kein grob­fahr­läs­si­ges Ver­schul­den an der Erkran­kung vor (kein Sel­fie mit Löwen) und
  3. es wird ein aus­län­di­scher Arzt (+ behörd­li­che Bestä­ti­gung über die Zulas­sung des Arz­tes) oder ein Spital/staatlichen Kli­nik auf­ge­sucht.

Tra­di­tio­nelle Heil­ver­fah­ren wie Ayur­veda und TCM wer­den auf­grund der Mau­re­ta­ni­schen Rechts­lage gesetz­lich aner­kannt und auch in staat­li­chen Kli­ni­ken ange­wandt, wenn dies auf­grund der kon­kre­ten Erkran­kung erfolgs­ver­spre­chend ist ➪ alle 3 Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt ➪ Es liegt eine Urlaubs­un­ter­bre­chung vor.

Frage 5: Über­stun­den im Urlaubs­ent­gelt?

Anna Kof­fer, Ehe­frau von Karl Kof­fer, arbei­tet bereits seit 5 Jah­ren als Lohn­ver­rech­ne­rin in der PV-Con­sul­ting GmbH.

Von Jän­ner 2025 bis Mai 2025 arbei­tete sie beim Pro­jekt „Umstel­lung der Gehalts-Abrech­nung auf ein neues Abrech­nungs­pro­gramm“ mit.

Wäh­rend des Jah­res 2024 leis­tete sie ins­ge­samt in 3 Mona­ten (Februar, April und Sep­tem­ber) je 2 Über­stun­den.

Im Pro­jekt­zeit­raum (Jän­ner bis Mai 2025) leis­tete Frau Anna Kof­fer die fol­gen­den Über­stun­den:

  • Jän­ner: 7 Über­stun­den
  • Februar: 7 Über­stun­den
  • März: 10 Über­stun­den
  • April: 5 Über­stun­den
  • Mai: 6 Über­stun­den

Das Pro­jekt wurde im Mai 2025 abge­schlos­sen.

Anna Kof­fer bean­tragte Urlaub für den gesam­ten Monat Juni.

Wie viele Über­stun­den sind im Urlaubs­ent­gelt zu berück­sich­ti­gen?

Ant­wort zu Frage 5: Über­stun­den im Urlaubs­ent­gelt?

Hin­sicht­lich des Urlaubs­ent­gelts gilt das Aus­falls­prin­zip.

Der „Merk­satz“ des Aus­fall­prin­zips lau­tet: „Man hat als Dienst­neh­mer wäh­rend die­ser Nicht­leis­tungs­zeit (= zB Urlaub) das Gehalt zu erhal­ten, das man erhal­ten hätte, wenn man gear­bei­tet hätte – Nicht weni­ger und auch mehr“.

Auf­grund die­ses arbeits­recht­li­chen Merk­sat­zes zum Aus­falls­ent­gelt ist fest­zu­stel­len, dass

  1. die Über­stun­den nur wäh­rend des Pro­jekt­zeit­raums ange­fal­len sind;
  2. davor (= im Jahr 2024) sind keine regel­mä­ßi­gen Über­stun­den ange­fal­len,
  3. daher sind – nach­dem das Pro­jekt im Mai 2025 abge­schlos­sen wurde – ana­log zu 2024 keine Über­stun­den im Urlaubs­ent­gelt zu berück­sich­ti­gen.

Aus­nahme: Es gäbe Anzei­chen dafür, dass ab Juni Anna Kof­fer regel­mä­ßige Über­stun­den zu leis­ten hätte – anders als dies auf­grund ihrer Tätig­keit vor der Pro­gramm­um­stel­lung der Fall war.

Frage 6: Urlaub aus­zah­len las­sen - im lau­fen­den Dienst­ver­hält­nis?

Fre­de­rick Kof­fer, Sohn von Karl, hat der­zeit 35 offene Urlaubs­ar­beits­tage.

Da uner­war­tet sein PKW einen Total­scha­den erlit­ten hat und er drin­gend ein neues/gebrauchtes Fahr­zeug benö­tigt, for­dert er sei­nen Dienst­ge­ber auf, ihm den gesam­ten offe­nen Urlaub aus­zu­be­zah­len.

Der Dienst­ge­ber ant­wor­tet: Ich frage unsere Lohn­ver­rech­ne­rin, ob und wie die Aus­zah­lung der offe­nen Urlaube mög­lich ist.

Wel­che Ant­wort wür­den Sie als Lohn­ver­rech­ne­rin dem Dienst­ge­ber geben?

Ant­wort zu Frage 6: Urlaub aus­zah­len las­sen - im lau­fen­den Dienst­ver­hält­nis?

Solange das Dienst­ver­hält­nis auf­recht ist, ist eine Aus­zah­lung von Urlaubs­ta­gen grund­sätz­lich nicht erlaubt.

Urlaub dient der Erho­lung und muss „in natura” kon­su­miert wer­den.

Ver­stößt der Dienst­ge­ber gegen das Urlaubs­ab­lö­se­ver­bot, dann sind das die Kon­se­quen­zen:

  1. Der Dienst­ge­ber hat zwar keine (Verwaltungs)Strafe zu zah­len, aber
  2. die Ver­ein­ba­rung der Urlaubs­ab­löse ist rechts­wid­rig. Das heißt: Karl Kof­fer kann jeder­zeit for­dern, dass ihm die abge­lös­ten Urlaubs­tage wie­der gut­ge­schrie­ben wer­den und er die erhal­tene Urlaubs­ab­löse (unva­lo­ri­siert!) wie­der zurück­zah­len muss.

Wenn das Dienst­ver­hält­nis endet und Karl Kof­fer noch offene Urlaubs­tage hat, müs­sen diese aus­be­zahlt wer­den (= Urlaubs­er­satz­leis­tung).

Frage 7: Muss man im Urlaub erreich­bar sein?

Anna Kof­fer, Ehe­frau von Karl Kof­fer, befin­det sich im Juni 2025 auf geneh­mig­ten Urlaub, um sich von den Stra­pa­zen der Pro­gramm­um­stel­lung zu erho­len.

Leon­hard Faul­land ist ihr „Short-Cut-Chef“, dh: Er ist ein Vor­ge­setz­ter, der selbst nicht in die Unter­la­gen rein­schauen möchte, son­dern aus Bequem­lich­keit stets seine Mit­ar­bei­te­rin­nen befragt.

Am Diens­tag, dem 24. Juni, ver­sucht Herr Faul­land mehr­mals, Anna Kof­fer im Urlaub tele­fo­nisch zu errei­chen. Sie soll – als Lohn­ar­ten-Ein­rich­tungs­zu­stän­dige – eine Frage zu einer Lohn­ar­ten­num­mer im neuen Abrech­nungs­pro­gramm beant­wor­ten.

Anna Kof­fer hat ihr Dienst­handy aus­ge­schal­tet und ruft auch von ihrem pri­va­ten Handy aus nicht zurück, da sie sich im Urlaub befin­det und ihre Ruhe genie­ßen möchte.

Sie erhält von Leon­hard Faul­land eine „Droh-SMS“ mit dem Inhalt: „Drin­gen­der Rück­ruf – sofort – sonst ernste Kon­se­quen­zen nach Urlaubs­rück­kehr“.

Was den­ken Sie - wel­che Kon­se­quen­zen könn­ten das sein?

Ant­wort zu Frage 7: Muss man im Urlaub erreich­bar sein?

Da Anna Kof­fer nicht erreich­bar war und sich recht­mä­ßig im Urlaub befand, kann ihr dar­aus – von extrem sel­te­nen Not­fäl­len abge­se­hen – kein Nach­teil ent­ste­hen.

Leon­hard Faul­land, ihr Vor­ge­setz­ter, muss die drin­gende(?) Frage auf ande­rem Wege lösen oder bis zur Rück­kehr von Frau Kof­fer war­ten, es sei denn, es läge ein extrem sel­te­ner Not­fall vor, der

a) über eine „drin­gende Frage zu einem Pro­jekt” hin­aus­geht und

b) nur von Anna Kof­fer gelöst wer­den könnte (zB allei­ni­ges Wis­sen um ein kri­ti­sches Sys­tem­pass­wort).

Ein der­ar­ti­ger Not­fall liegt im Kon­kre­ten nicht vor.

Daher kön­nen Anna Kof­fer aus dem Umstand, dass sie nicht rück­ge­ru­fen hat, keine Kon­se­quen­zen dro­hen.

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