Testen Sie Ihr Wissen: Ergänzend zu unserem thematischen Monatsschwerpunkt „Urlaubsrecht” im Juni haben wir für Sie Fragen aus der Praxis zum Thema Urlaubsrecht gesammelt.
Beachten Sie dazu auch unseren Praxisartikel ➪ Urlaubsrecht - Grundlagen
Hier geht’s zu Teil 2 des Quiz ➪ Urlaubsrecht: Quizfragen 8 - 14
Frage 1: Anspruch auf 6. Urlaubswoche?

Karl Koffer fragt:
Ich arbeite bereits seit dem 18. Lebensjahr. Jetzt bin ich 48 Jahre, daher bereits 30 Jahre in verschiedenen Firmen berufstätig.
Leider hat mein derzeitiger Dienstgeber, bei dem ich seit 10 Jahren beschäftigt bin, übersehen, dass ich aufgrund meiner 30 Berufsjahre, dass ich dadurch bereits Anspruch auf 6 Wochen Urlaub habe.
Bekomme ich den Anspruch rückwirkend ab meinem 43. Lebensjahr (= 25 Dienstjahre)?
Was würden Sie Herrn Koffer antworten?
Der Anspruch auf die 6. Urlaubswoche entsteht, wenn Karl Koffer 25 Dienstjahre beim aktuellen Dienstgeber vollendet haben.
Wichtig ist, dass dazu nicht nur die Zeit beim aktuellen Dienstgeber zählt, sondern auch bestimmte Vordienstzeiten angerechnet werden, zum Beispiel Zeiten an mittleren oder höheren Schulen.
Vordienstzeiten aus einem anderen Dienstverhältnis werden bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet. Das frühere Arbeitsverhältnis muss jedoch mindestens 6 Monate gedauert haben. Aus diesem Grund ist die rückwirkende Forderung nach der 6. Urlaubswoche nicht möglich.
Achtung: Kollektivvertrag können für Dienstnehmer günstigere Vordienstzeitenanrechnungsregelungen beinhalten.
Frage 2: Kein voller Urlaubsanspruch – trotzdem Urlaub?

Karls Tochter Annabell hat einen neuen Job. Sie ist seit 1. April 2025 Lohnverrechnerin in einer Steuerberatungskanzlei.
Bei der Einstellung hat sie nicht darauf hingewiesen, dass sie bereits den Sommerurlaub gebucht hat: ein 3-wöchiges All-inklusive Arrangement in Club „Happy-Dingsda“ auf Malta.
Am 13. Mai gibt sie Ihren Urlaubsantrag für diese 3 Wochen ab, der mit der Begründung abgelehnt wird, dass im Unternehmen prinzipiell keine Urlaubsvorgriffe genehmigt werden.
Falls Annabell die Urlaubsbuchung stornieren müsste, fielen Stornogebühren in der Höhe von 50% der Kosten an.
Annabell wendet sich an die Personalabteilung und argumentiert, dass sie ja schließlich nicht ihren gesamten Urlaubsanspruch von 5 Wochen, sondern nur 3 Wochen konsumieren will, daher liege hier kein Urlaubsvorgriff vor.
Was meinen Sie, wird die Personalabteilung Annabel antworten?
- Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Daher hat Annabell keinen Anspruch, darauf, dass der Dienstgeber aufgrund ihrer bereits erfolgten Buchung den Urlaub gewähren muss UND der Dienstgeber hat auch keine Verpflichtung, allfällige Stornokosten zu ersetzen.
- Im ersten Arbeitsjahr wächst der Urlaub „portionsweise” an. Erst nach den ersten 6 Monaten hat Annabell Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Danach bekommen Annabell den vollen Jahresurlaub immer gleich zu Beginn Ihres Arbeitsjahres.
Frage 3: Arbeitgeber kürzt Urlaub wegen Stundenreduktion?

Karl Koffer meint:
„Ich arbeite derzeit 40 Wochenstunden (= Vollzeit; 5 Tage zu je 8 Stunden).
Mein Traum war es immer schon, zu studieren und ich frage mich: Warum soll ich damit bis zur Pension warten?
Mein Plan ist nun, ab 1. Juli 2025 meine Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden (Teilzeit; 3 Tage zu je 8 Stunden) zu reduzieren.
Bevor ich mich endgültig dafür entscheide, muss ich aber noch einige Detailfragen klären.
Mein offener Urlaub zum 30. Juni beträgt 20 Arbeitstage. Der Dienstgeber teilt mir mit, dass er diese 20 Arbeitstage aufgrund der Umstellung auf Teilzeit reduzieren wird.
Ich bin der Meinung, dass dies eine klassische Teilzeitdiskriminierung.”
Was würden Sie Herrn Koffer dazu sagen - hat er Recht?
Wechselt ein Dienstnehmer von Vollzeit auf Teilzeit (oder umgekehrt) – der Urlaubsanspruch wird nach der Rechtsprechung des OGH – anders urteilte der EuGH –wertneutral umgerechnet. Auch ein teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 5 Wochen.
Die Urlaubstage werden einfach auf die tatsächlichen Arbeitstage umgelegt.
Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, erhält 12 Urlaubstage pro Jahr. 4 Wochen offener Urlaub vor der „Zeitumstellung“ bleiben 4 Wochen nach der „Zeitumstellung“, egal wie viele Stunden.
Anmerkungen zum anderslautenden EuGH-Urteil:
Dieses EuGH-Urteil wird – auch von Dienstnehmervertretungsorganisationen (ÖGB, AK) – ignoriert, weil es dem Sinn des österreichischen Urlaubsrechts widerspricht ==>
Beispiel: Vollzeitbeschäftigter mit 25 offenen Urlaubsarbeitstagen [UT] wechselt studiumsbedingt auf Geringfügigkeit [1 Arbeitstag pro Woche] ==> laut EuGH nimmt er die 25 UT in die Geringfügigkeit mit und ist dadurch 25 Wochen abwesend.
HR-Personen, die sich „immunisieren“ wollen gegen das EuGH-Urteil, gehen wie folgt vor:
- Sie fordern den Dienstnehmer vor der „Zeitumstellung“ auf, die offenen Urlaubstage zur Gänze zu verbrauchen und informieren den Dienstnehmer, dass die „Zeitumstellung“ erst nach dem vollständigem Verbrauch erfolgt.
- Im Regelfall lehnt der Dienstnehmer (erwartungsgemäß) den vollständigen Urlaubsverbrauch ab.
- Dann akzeptiert auch der EuGH die wertneutrale Umrechnung der offenen Urlaubstage (= OGH Sichtweise).
Frage 4: Aufenthalt in Ayurveda-Klinik - Urlaubsunterbrechung?

Während seines Urlaubes in Mauritius erkrankte Karl Koffer. Er begab sich in eine staatliche Klinik.
Nach 5 Tagen und nachdem in der Klinik die Heilverfahren Ayurveda und TCM angewandt wurden, war Karl Koffer wieder beschwerdefrei.
Die Arbeiterkammer informierte ihn, dass dann, wenn ein Krankenstand länger als 3 Kalendertage dauert, der Urlaub unterbrochen wird.
Der Dienstgeber ist der Rechtsansicht, dass keine Urlaubsunterbrechung vorliegt, da die Heilbehandlung nicht nach schulmedizinischen Maßnahmen erfolgte.
Wer hat Recht? Die Arbeiterkammer oder der Dienstgeber?
Die Arbeiterkammer hat Recht. Entscheidend für die Urlaubsunterbrechung sind diese 3 Punkte:
- Die Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage und
- es liegt kein grobfahrlässiges Verschulden an der Erkrankung vor (kein Selfie mit Löwen) und
- es wird ein ausländischer Arzt (+ behördliche Bestätigung über die Zulassung des Arztes) oder ein Spital/staatlichen Klinik aufgesucht.
Traditionelle Heilverfahren wie Ayurveda und TCM werden aufgrund der Mauretanischen Rechtslage gesetzlich anerkannt und auch in staatlichen Kliniken angewandt, wenn dies aufgrund der konkreten Erkrankung erfolgsversprechend ist ➪ alle 3 Voraussetzungen sind erfüllt ➪ Es liegt eine Urlaubsunterbrechung vor.
Frage 5: Überstunden im Urlaubsentgelt?

Anna Koffer, Ehefrau von Karl Koffer, arbeitet bereits seit 5 Jahren als Lohnverrechnerin in der PV-Consulting GmbH.
Von Jänner 2025 bis Mai 2025 arbeitete sie beim Projekt „Umstellung der Gehalts-Abrechnung auf ein neues Abrechnungsprogramm“ mit.
Während des Jahres 2024 leistete sie insgesamt in 3 Monaten (Februar, April und September) je 2 Überstunden.
Im Projektzeitraum (Jänner bis Mai 2025) leistete Frau Anna Koffer die folgenden Überstunden:
- Jänner: 7 Überstunden
- Februar: 7 Überstunden
- März: 10 Überstunden
- April: 5 Überstunden
- Mai: 6 Überstunden
Das Projekt wurde im Mai 2025 abgeschlossen.
Anna Koffer beantragte Urlaub für den gesamten Monat Juni.
Wie viele Überstunden sind im Urlaubsentgelt zu berücksichtigen?
Hinsichtlich des Urlaubsentgelts gilt das Ausfallsprinzip.
Der „Merksatz“ des Ausfallprinzips lautet: „Man hat als Dienstnehmer während dieser Nichtleistungszeit (= zB Urlaub) das Gehalt zu erhalten, das man erhalten hätte, wenn man gearbeitet hätte – Nicht weniger und auch mehr“.
Aufgrund dieses arbeitsrechtlichen Merksatzes zum Ausfallsentgelt ist festzustellen, dass
- die Überstunden nur während des Projektzeitraums angefallen sind;
- davor (= im Jahr 2024) sind keine regelmäßigen Überstunden angefallen,
- daher sind – nachdem das Projekt im Mai 2025 abgeschlossen wurde – analog zu 2024 keine Überstunden im Urlaubsentgelt zu berücksichtigen.
Ausnahme: Es gäbe Anzeichen dafür, dass ab Juni Anna Koffer regelmäßige Überstunden zu leisten hätte – anders als dies aufgrund ihrer Tätigkeit vor der Programmumstellung der Fall war.
Frage 6: Urlaub auszahlen lassen - im laufenden Dienstverhältnis?

Frederick Koffer, Sohn von Karl, hat derzeit 35 offene Urlaubsarbeitstage.
Da unerwartet sein PKW einen Totalschaden erlitten hat und er dringend ein neues/gebrauchtes Fahrzeug benötigt, fordert er seinen Dienstgeber auf, ihm den gesamten offenen Urlaub auszubezahlen.
Der Dienstgeber antwortet: Ich frage unsere Lohnverrechnerin, ob und wie die Auszahlung der offenen Urlaube möglich ist.
Welche Antwort würden Sie als Lohnverrechnerin dem Dienstgeber geben?
Solange das Dienstverhältnis aufrecht ist, ist eine Auszahlung von Urlaubstagen grundsätzlich nicht erlaubt.
Urlaub dient der Erholung und muss „in natura” konsumiert werden.
Verstößt der Dienstgeber gegen das Urlaubsablöseverbot, dann sind das die Konsequenzen:
- Der Dienstgeber hat zwar keine (Verwaltungs)Strafe zu zahlen, aber
- die Vereinbarung der Urlaubsablöse ist rechtswidrig. Das heißt: Karl Koffer kann jederzeit fordern, dass ihm die abgelösten Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden und er die erhaltene Urlaubsablöse (unvalorisiert!) wieder zurückzahlen muss.
Wenn das Dienstverhältnis endet und Karl Koffer noch offene Urlaubstage hat, müssen diese ausbezahlt werden (= Urlaubsersatzleistung).
Frage 7: Muss man im Urlaub erreichbar sein?

Anna Koffer, Ehefrau von Karl Koffer, befindet sich im Juni 2025 auf genehmigten Urlaub, um sich von den Strapazen der Programmumstellung zu erholen.
Leonhard Faulland ist ihr „Short-Cut-Chef“, dh: Er ist ein Vorgesetzter, der selbst nicht in die Unterlagen reinschauen möchte, sondern aus Bequemlichkeit stets seine Mitarbeiterinnen befragt.
Am Dienstag, dem 24. Juni, versucht Herr Faulland mehrmals, Anna Koffer im Urlaub telefonisch zu erreichen. Sie soll – als Lohnarten-Einrichtungszuständige – eine Frage zu einer Lohnartennummer im neuen Abrechnungsprogramm beantworten.
Anna Koffer hat ihr Diensthandy ausgeschaltet und ruft auch von ihrem privaten Handy aus nicht zurück, da sie sich im Urlaub befindet und ihre Ruhe genießen möchte.
Sie erhält von Leonhard Faulland eine „Droh-SMS“ mit dem Inhalt: „Dringender Rückruf – sofort – sonst ernste Konsequenzen nach Urlaubsrückkehr“.
Was denken Sie - welche Konsequenzen könnten das sein?
Da Anna Koffer nicht erreichbar war und sich rechtmäßig im Urlaub befand, kann ihr daraus – von extrem seltenen Notfällen abgesehen – kein Nachteil entstehen.
Leonhard Faulland, ihr Vorgesetzter, muss die dringende(?) Frage auf anderem Wege lösen oder bis zur Rückkehr von Frau Koffer warten, es sei denn, es läge ein extrem seltener Notfall vor, der
a) über eine „dringende Frage zu einem Projekt” hinausgeht und
b) nur von Anna Koffer gelöst werden könnte (zB alleiniges Wissen um ein kritisches Systempasswort).
Ein derartiger Notfall liegt im Konkreten nicht vor.
Daher können Anna Koffer aus dem Umstand, dass sie nicht rückgerufen hat, keine Konsequenzen drohen.
