Lesen Sie hier, welche Entlastungen ab 2027 für Arbeiten nach Erreichen des Regelpensionsanspruchsalters geplant sind und was die Personalverrechnungen beachten sollten.
Ab 1.1.2027 ist eine neue Begünstigung für Personen im Regelpensionsalter, die einen Regelpensionsanspruch haben, geplant, die weiter erwerbstätig bleiben. Vorgesehen sind
- ein steuerlicher Freibetrag von bis zu € 15.000,00 / Jahr und
- der Wegfall des Dienstnehmerbeitrags zur Pensionsversicherung
Die Maßnahme soll sowohl für unselbständig Beschäftigte als auch für Selbständige gelten.
Den Ministerialentwurf und die Erläuterungen finden Sie hier: www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96
Inhaltsverzeichnis
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begünstigter Personenkreis
Die geplante Regelung betrifft zwei Fallgruppen:
- Personen, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht und einen Regelpensionsanspruch haben, weiterarbeiten und den Pensionsantritt aufschieben (Aufschieber)
- Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und dazuverdienen (Dazuverdiener)
Die Begünstigung setzt voraus, dass ein bestimmtes Alter (= Regelpensionsalter) und der Regelpensionsanspruch vorliegen. Bei Zuverdienern sind auch bestimmte Versicherungszeiten notwendig.
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Freibetrag iHv € 15.000,00
Geplant ist ein „Aktivitätsfreibetrag” von € 15.000 / Jahr für aktive Erwerbseinkünfte die Personen des begünstigten Personenkreises (siehe Punkt 1) beziehen. Er soll für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit gelten.
Dieser Freibetrag steht dann zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen:
- Aufschub des Regelpensionsantritts und weitere Erwerbstätigkeit oder
- Zuverdienst zur Regelpension bei Vorliegen der erforderlichen Versicherungsmonate
Dafür sind folgende Mindestversicherungszeiten vorgesehen:
- Männer: 480 Versicherungsmonate = 40 Versicherungsjahre
- Frauen: 408 Versicherungsmonate = 34 Versicherungsjahre
Für Frauen ist eine schrittweise Anhebung geplant: Ab 2028 sollen die erforderlichen Monate jährlich um 12 Monate steigen, bis ab 2033 dieselben Voraussetzungen wie bei Männern gelten.
Man sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder Dienstnehmer im Regelpensionsalter diese Voraussetzung erfüllt. Vor allem bei Frauen mit Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit wird eine genaue Prüfung notwendig sein, ob bereits ein Regelpensionsanspruch vorliegt.
Die erforderlichen og Versicherungszeiten sind nach aktuellem Stand Anspruchsvoraussetzung bei Zuverdienern.
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Entfall des DN-Beitrages zur Pensionsversicherung
Für Erwerbstätige im Regelpensionsalter (Zuverdiener) soll der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung entfallen:
- DN-Beitrag zur PV: entfällt unabhängig davon, ob bereits eine Pension bezogen wird oder nicht
- DG-Beitrag zur PV: bleibt unverändert bestehen
- freiwillige Höherversicherung: entfällt
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Besonderheit beim Pensionsaufschub
Wer das Regelpensionsalter erreicht hat und einen Regelpensionsanspruch hat, aber die Regelpension noch nicht in Anspruch nimmt, soll mehrfach begünstigt werden:
- steuerlicher Freibetrag
- Entfall des DN-Pensionsversicherungsbeitrags
- weitere Kontogutschrift am Pensionskonto trotz Aufschub
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organisatorische Vorbereitungen
Sobald ein Gesetzesbeschluss vorliegt, sollten Sie die folgenden Punkte prüfen:
1. Statusklärung bei älteren Dienstnehmern
Es wird wichtiger, zu unterscheiden zwischen:
- Beschäftigten vor Regelpensionsalter mit Regelpensionsanspruch
- Beschäftigten im Regelpensionsalter ohne Regelpensionsanspruch
- Beschäftigten im Regelpensionsalter mit laufender Alterspension
2. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Vor allem beim steuerlichen Freibetrag ist zu klären , wie der Nachweis der Versicherungszeiten erfolgen soll und welche Unterlagen die Personalverrechnung dafür benötigt.
3. Anpassung der Abrechnung
Falls der Entfall des DN-Beitrags wie geplant kommt, müssen Abrechnungssysteme rechtzeitig angepasst werden. Besonders relevant sind:
- beitragsrechtliche Einstufung
- steuerliche Behandlung des Freibetrags
- Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Fälle
4. Kommunikation
Gerade ältere Dienstnehmer werden Fragen stellen, etwa:
- Lohnt sich das Weiterarbeiten finanziell?
- Ist Teilzeit im Regelpensionsalter begünstigt?
- Gilt die Regelung auch bei bereits laufender Pension?
- Muss ein Antrag gestellt werden?
Interne Informationen sollten gegeben werden, wenn der endgültige Gesetzestext vorliegt und die „Vollzugshinweise“ geklärt ist.
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Was ist für die Lohnverrechnung zu prüfen?
1. Liegt bei bestimmten DN das Regelpensionsalter bereits vor bzw wird es bald erreicht?
2. Handelt es sich um Aufschub oder Zuverdienst zur Pension?
Für die praktische Umsetzung der Begünstigung ist zu unterscheiden sein zwischen:
- weiterer Erwerbstätigkeit bei aufgeschobenem Pensionsantritt
- Erwerbstätigkeit neben bereits laufender Alterspension
3. Sind die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt?
Vor allem beim Zuverdienst zur Regelpension soll der steuerliche Freibetrag nur dann zustehen, wenn die nötigen Versicherungsmonate vorliegen:
- Männer: 480 Monate
- Frauen: 408 Monate
Offen ist, wie dieser Nachweis erbracht wird und ob eine Bestätigung der Pensionsversicherung bzw ein anderer geeigneter Nachweis erforderlich sein wird.
4. Ist der DN-Beitrag zur Pensionsversicherung noch einzubehalten?
Für die Lohnverrechnung wird zu klären sein:
- ab welchem Zeitpunkt der Entfall der DN-Beitrages anzuwenden ist
- welche Personengruppen konkret erfasst sind
- wie Sonderfälle in der Abrechnung zu behandeln sind
5. Wie ist der Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen?
Wie dieser Freibetrag in der Abrechnung abzubilden ist noch offen, denkbar wäre:
- laufend im Rahmen der Lohnverrechnung
- alternativ über Arbeitnehmerveranlagung
- auf Basis von Nachweisen bzw Meldungen
6. Anpassung von DN-Stammdaten und Abrechnung
Sie sollten rechtzeitig prüfen, ob in ihrer Abrechnungssoftware künftig Kennzeichen benötigt werden für:
- Regelpensionsalter und Regelpensionsanspruch erreicht
- Pensionsantritt aufgeschoben
- laufender Alterspensionsbezug
- begünstigter oder nicht begünstigter Fall im Sinn der neuen Regelung.
7. Sonderfragen bei Teilzeit, Wiedereintritt oder laufenden Dienstverhältnissen
Auch wenn die Grundzüge der Regelung bereits bekannt sind, bleiben Praxisfragen derzeit noch offen. Dazu zählen Fragestellungen rund um:
- bereits bestehende Dienstverhältnisse beim Erreichen des Regelpensionsalters
- Wiedereintritte nach Pensionsantritt
- geringfügige oder Teilzeit-Beschäftigungen
- parallele Beschäftigungen bei mehreren Dienstgebern
