23. April 2026

Test-Bei­trag für Monats­boni

Lesen Sie hier, wel­che Ent­las­tun­gen ab 2027 für Arbei­ten nach Errei­chen des Regel­pen­si­ons­an­spruchs­al­ters geplant sind und was die Per­so­nal­ver­rech­nun­gen beach­ten soll­ten.

Ab 1.1.2027 ist eine neue Begüns­ti­gung für Per­so­nen im Regel­pen­si­ons­al­ter, die einen Regel­pen­si­ons­an­spruch habengeplant, die wei­ter erwerbs­tä­tig blei­ben. Vor­ge­se­hen sind 

  1. ein steu­er­li­cher Frei­be­trag von bis zu € 15.000,00 / Jahr und 
  2. der Weg­fall des Dienst­neh­mer­bei­trags zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung

Die Maß­nahme soll sowohl für unselb­stän­dig Beschäf­tigte als auch für Selb­stän­dige gel­ten. 

Den Minis­te­ri­al­ent­wurf und die Erläu­te­run­gen fin­den Sie hier: www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96

Inhalts­ver­zeich­nis

1

begüns­tig­ter Per­so­nen­kreis

Die geplante Rege­lung betrifft zwei Fall­grup­pen:

  1. Per­so­nen, die das gesetz­li­che Pen­si­ons­an­tritts­al­ter erreicht und einen Regel­pen­si­ons­an­spruch haben, wei­ter­ar­bei­ten und den Pen­si­ons­an­tritt auf­schie­ben (Auf­schie­ber)
  2. Per­so­nen, die bereits eine Alters­pen­sion bezie­hen und dazu­ver­die­nen (Dazu­ver­die­ner)

Die Begüns­ti­gung setzt vor­aus, dass ein bestimm­tes Alter (= Regel­pen­si­ons­al­ter) und der Regel­pen­si­ons­an­spruch vor­lie­gen. Bei Zuver­die­nern sind auch bestimmte Ver­si­che­rungs­zei­ten not­wen­dig.

2

Frei­be­trag iHv € 15.000,00

Geplant ist ein Akti­vi­täts­frei­be­trag” von € 15.000 / Jahr für aktive Erwerbs­ein­künfte die Per­so­nen des begüns­tig­ten Per­so­nen­krei­ses (siehe Punkt 1) bezie­hen. Er soll für selb­stän­dige und unselb­stän­dige Erwerbs­tä­tig­keit gel­ten.

Die­ser Frei­be­trag steht dann zu, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Dazu zäh­len:

  • Auf­schub des Regel­pen­si­ons­an­tritts und wei­tere Erwerbs­tä­tig­keit oder
  • Zuver­dienst zur Regel­pen­sion bei Vor­lie­gen der erfor­der­li­chen Ver­si­che­rungs­mo­nate

Dafür sind fol­gende Min­dest­ver­si­che­rungs­zei­ten vor­ge­se­hen:

  • Män­ner: 480 Ver­si­che­rungs­mo­nate = 40 Ver­si­che­rungs­jahre
  • Frauen: 408 Ver­si­che­rungs­mo­nate = 34 Ver­si­che­rungs­jahre 

Für Frauen ist eine schritt­weise Anhe­bung geplant: Ab 2028 sol­len die erfor­der­li­chen Monate jähr­lich um 12 Monate stei­gen, bis ab 2033 die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen wie bei Män­nern gel­ten. 

Man sollte nicht auto­ma­tisch davon aus­ge­hen, dass jeder Dienst­neh­mer im Regel­pen­si­ons­al­ter diese Vor­aus­set­zung erfüllt. Vor allem bei Frauen mit Unter­bre­chun­gen der Erwerbs­tä­tig­keit wird eine genaue Prü­fung not­wen­dig sein, ob bereits ein Regel­pen­si­ons­an­spruch vor­liegt.

Die erfor­der­li­chen og Ver­si­che­rungs­zei­ten sind nach aktu­el­lem Stand Anspruchs­vor­aus­set­zung bei Zuver­die­nern.

3

Ent­fall des DN-Bei­tra­ges zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung

Für Erwerbs­tä­tige im Regel­pen­si­ons­al­ter (Zuver­die­ner) soll der Dienst­neh­mer­bei­trag zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung ent­fal­len:

  • DN-Bei­trag zur PV: ent­fällt unab­hän­gig davon, ob bereits eine Pen­sion bezo­gen wird oder nicht
  • DG-Bei­trag zur PV: bleibt unver­än­dert bestehen
  • frei­wil­lige Höher­ver­si­che­rung: ent­fällt 

4

Beson­der­heit beim Pen­si­ons­auf­schub

Wer das Regel­pen­si­ons­al­ter erreicht hat und einen Regel­pen­si­ons­an­spruch hat, aber die Regel­pen­sion noch nicht in Anspruch nimmt, soll mehr­fach begüns­tigt wer­den:

  • steu­er­li­cher Frei­be­trag
  • Ent­fall des DN-Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trags
  • wei­tere Kon­to­gut­schrift am Pen­si­ons­konto trotz Auf­schub

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orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­be­rei­tun­gen

Sobald ein Geset­zes­be­schluss vor­liegt, soll­ten Sie die fol­gen­den Punkte prü­fen:

1. Sta­tus­klä­rung bei älte­ren Dienst­neh­mern

Es wird wich­ti­ger, zu unter­schei­den zwi­schen: 

  • Beschäf­tig­ten vor Regel­pen­si­ons­al­ter mit Regel­pen­si­ons­an­spruch
  • Beschäf­tig­ten im Regel­pen­si­ons­al­ter ohne Regel­pen­si­ons­an­spruch
  • Beschäf­tig­ten im Regel­pen­si­ons­al­ter mit lau­fen­der Alters­pen­sion

2. Prü­fung der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen

Vor allem beim steu­er­li­chen Frei­be­trag ist zu klä­ren , wie der Nach­weis der Ver­si­che­rungs­zei­ten erfol­gen soll und wel­che Unter­la­gen die Per­so­nal­ver­rech­nung dafür benö­tigt. 

3. Anpas­sung der Abrech­nung

Falls der Ent­fall des DN-Bei­trags wie geplant kommt, müs­sen Abrech­nungs­sys­teme recht­zei­tig ange­passt wer­den. Beson­ders rele­vant sind:

  • bei­trags­recht­li­che Ein­stu­fung
  • steu­er­li­che Behand­lung des Frei­be­trags
  • Abgren­zung begüns­tig­ter und nicht begüns­tig­ter Fälle

4. Kom­mu­ni­ka­tion 

Gerade ältere Dienst­neh­mer wer­den Fra­gen stel­len, etwa:

  • Lohnt sich das Wei­ter­ar­bei­ten finan­zi­ell?
  • Ist Teil­zeit im Regel­pen­si­ons­al­ter begüns­tigt?
  • Gilt die Rege­lung auch bei bereits lau­fen­der Pen­sion?
  • Muss ein Antrag gestellt wer­den?

Interne Infor­ma­tio­nen soll­ten gege­ben wer­den, wenn der end­gül­tige Geset­zes­text vor­liegt und die „Voll­zugs­hin­weise“ geklärt ist.

6

Was ist für die Lohn­ver­rech­nung zu prü­fen?

1. Liegt bei bestimm­ten DN das Regel­pen­si­ons­al­ter bereits vor bzw wird es bald erreicht?

2. Han­delt es sich um Auf­schub oder Zuver­dienst zur Pen­sion?

Für die prak­ti­sche Umset­zung der Begüns­ti­gung ist zu unter­schei­den sein zwi­schen:

  • wei­te­rer Erwerbs­tä­tig­keit bei auf­ge­scho­be­nem Pen­si­ons­an­tritt
  • Erwerbs­tä­tig­keit neben bereits lau­fen­der Alters­pen­sion

3. Sind die erfor­der­li­chen Ver­si­che­rungs­zei­ten erfüllt?

Vor allem beim Zuver­dienst zur Regel­pen­sion soll der steu­er­li­che Frei­be­trag nur dann zuste­hen, wenn die nöti­gen Ver­si­che­rungs­mo­nate vor­lie­gen:

  • Män­ner: 480 Monate
  • Frauen: 408 Monate

Offen ist, wie die­ser Nach­weis erbracht wird und ob eine Bestä­ti­gung der Pen­si­ons­ver­si­che­rung bzw ein ande­rer geeig­ne­ter Nach­weis erfor­der­lich sein wird. 

4. Ist der DN-Bei­trag zur Pen­si­ons­ver­si­che­rung noch ein­zu­be­hal­ten?

Für die Lohn­ver­rech­nung wird zu klä­ren sein:

  • ab wel­chem Zeit­punkt der Ent­fall der DN-Bei­tra­ges anzu­wen­den ist
  • wel­che Per­so­nen­grup­pen kon­kret erfasst sind
  • wie Son­der­fälle in der Abrech­nung zu behan­deln sind

5. Wie ist der Akti­vi­täts­frei­be­trag zu berück­sich­ti­gen?

Wie die­ser Frei­be­trag in der Abrech­nung abzu­bil­den ist noch offen, denk­bar wäre:

  • lau­fend im Rah­men der Lohn­ver­rech­nung
  • alter­na­tiv über Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung
  • auf Basis von Nach­wei­sen bzw Mel­dun­gen

6. Anpas­sung von DN-Stamm­da­ten und Abrech­nung

Sie soll­ten recht­zei­tig prü­fen, ob in ihrer Abrech­nungs­soft­ware künf­tig Kenn­zei­chen benö­tigt wer­den für:

  • Regel­pen­si­ons­al­ter und Regel­pen­si­ons­an­spruch erreicht
  • Pen­si­ons­an­tritt auf­ge­scho­ben
  • lau­fen­der Alters­pen­si­ons­be­zug
  • begüns­tig­ter oder nicht begüns­tig­ter Fall im Sinn der neuen Rege­lung.

7. Son­der­fra­gen bei Teil­zeit, Wie­der­ein­tritt oder lau­fen­den Dienst­ver­hält­nis­sen

Auch wenn die Grund­züge der Rege­lung bereits bekannt sind, blei­ben Pra­xis­fra­gen der­zeit noch offen. Dazu zäh­len Fra­ge­stel­lun­gen rund um:

  • bereits bestehende Dienst­ver­hält­nisse beim Errei­chen des Regel­pen­si­ons­al­ters
  • Wie­der­ein­tritte nach Pen­si­ons­an­tritt
  • gering­fü­gige oder Teil­zeit-Beschäf­ti­gun­gen
  • par­al­lele Beschäf­ti­gun­gen bei meh­re­ren Dienst­ge­bern
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