OLG Wien: Eine Bereichsleiterin gilt als leitende Angestellte wegen ihrer maßgeblichen Personalhoheit; daher greift kein §105-ArbVG-Kündigungsschutz – es ist keine Betriebsratsverständigung erforderlich. ARBEITSHILFE ➪
OLG Wien: Eine Bereichsleiterin gilt als leitende Angestellte wegen ihrer maßgeblichen Personalhoheit; daher greift kein §105-ArbVG-Kündigungsschutz – es ist keine Betriebsratsverständigung erforderlich. ARBEITSHILFE ➪