20. März 2025

Pos­ten­such­tage

Am Ende eines Dienst­ver­hält­nis­ses sind Per­so­na­lis­ten und Per­so­nal­ver­rech­ner bei der Aus­tritts­ab­rech­nung und der Beur­tei­lung von Rechts­fra­gen noch mehr gefor­dert, als dies im „nor­ma­len“ Abrech­nungs­all­tag ohne­hin schon der Fall ist.

Tes­ten Sie anhand die­ses Pra­xis­falls Ihr Wis­sen zu den Pos­ten­such­ta­gen (PST)!

Der Pra­xis­fall

Tobias Hash­tag ist seit 1. 2. 2023 als Voll­zeit­an­ge­stell­ter in der Mar­ke­ting-Abtei­lung der Firma Kurz & Bün­dig GmbH tätig.

  • Brut­to­mo­nats­ge­halt: € 2.700,00 (14-mal jähr­lich)
  • wöchent­li­che NAZ: 40 Stun­den (Mo bis Fr jeweils 8 Stun­den)
  • Über­stun­den: im Durch­schnitt wöchent­lich 5 ÜSt (mit 50 % Zuschlag) - geleis­tet und bezahlt (ÜSt-Tei­ler laut KV: 1/150)

Am 8. 5. 2024 erhält Tobias Hash­tag die schrift­li­che DG-Kün­di­gung per 30. 6. 2024.

Anläss­lich des Kün­di­gungs­ge­sprächs weist Tobias Hash­tag dar­auf hin, dass

  • er den für den Zeit­raum vom 18. 6. bis 24. 6. 2024 bereits ver­ein­bar­ten Urlaub kon­su­mie­ren möchte und
  • es wird außer­dem ver­ein­bart, dass er vom 25. 6. 2024 bis 30. 6. 2024 bei vol­ler EFZ dienst­frei gestellt wird.

Frage 1: PST für Zusam­men­stel­lung der Bewer­bungs­un­ter­la­gen?

Am Don­ners­tag den 9. 5. 2024 teilt Tobias Hash­tag dem Per­so­nal­chef mit, dass er am fol­gen­den Tag, (= Frei­tag, 10. 5. 2024) einen bezahl­ten PST neh­men möchte, um Bewer­bungs­un­ter­la­gen zusam­men zu stel­len.

Der Per­so­nal­chef lehnt den gewünsch­ten PST ab und ver­weist Tobias Hash­tag auf die Mög­lich­keit, sich einen Urlaubs­tag zu neh­men.

Frage: Ist die Vor­gangs­weise des Per­so­nal­chefs kor­rekt oder steht Tobias Hash­tag der gel­tend gemachte PST am 10. 5. 2024 gesetz­lich zu?

Frage 1 - Lösung

Tobias Hash­tag (Ein­tritt als Ange­stell­ter am 1. 2. 2023) befin­det sich im Mai 2024 noch im 2. Arbeits­jahr. Die vom DG ein­zu­hal­tende Kün­di­gungs­frist beträgt 6 Wochen.

Auch wenn die DG-Kün­di­gung schon am 8. 5. 2024 aus­ge­spro­chen wurde, besteht der PST-Anspruch nur für die Zeit der gesetz­li­chen Kün­di­gungs­frist (= 6 Wochen vom 20. 5. bis 30. 6. 2024). Auf den für Frei­tag, den 10. 5. 2024 gel­tend gemach­ten PST hat Tobias Hash­tag daher kei­nen gesetz­li­chen Anspruch. 

Frage 2: PST für Vor­stel­lungs­ter­mine?

Am Mon­tag, dem 3. 6. 2024 teilt Tobias Hash­tag dem Per­so­nal­chef mit, dass er am Diens­tag, den 4. 6. 20243 Vor­stel­lungs­ter­mine hat und den gan­zen Tag (= 8 Stun­den) als PST in Anspruch neh­men möchte.

Der Per­so­nal­chef zeigt dafür aller­dings wenig Ver­ständ­nis und ver­wei­gert – nach Rück­spra­che mit dem Mar­ke­ting-Lei­ter – die Zustim­mung zum 8-stün­di­gen Fern­blei­ben des Tobias Hash­tag am Diens­tag mit dem Hin­weis, dass zur­zeit zahl­rei­che Wer­be­fol­der zu ent­wer­fen und Events vor­zu­be­rei­ten seien.

Tobias Hash­tag nimmt den­noch den ers­ten der 3 Vor­stel­lungs­ter­mine wahr und erscheint am Diens­tag erst um 11:30 Uhr (= 3 Stun­den nach regu­lä­rem Dienst­be­ginn), am Arbeits­platz.

Frage 2: Der Per­so­nal­chef fragt sich nun, ob die Tat­sa­che, dass Tobias Hash­tag ein­sei­tig einen PST in Anspruch genom­men hat, einen Ent­las­sungs­grund dar­stellt.

Frage 2 - Lösung

a) Der von Tobias Hash­tag vor­ge­brachte Grund für sei­nen PST-Ver­brauchs­wunsch, am 4. 6. 2024 ver­ein­barte Vor­stel­lungs­ter­mine wahr­zu­neh­men, ist auch bei gro­ßem Arbeits­an­fall vor­ran­gig. Eine frist­lose Ent­las­sung ist daher mit sehr hoher Wahr­schein­lich­keit nicht berech­tigt.

b) Da der DG ein berech­tig­tes DN-Begeh­ren eines PST ver­wei­gert, gebührt Tobias Hash­tag eine finan­zi­elle Ent­schä­di­gung für die rest­li­chen 5 PST-Stun­den. Hin­sicht­lich der Berech­nung der Höhe der Ent­schä­di­gung für die 5 „Rest-PST-Stun­den“ ➪ siehe Ant­wort auf Frage 5 die­ses Pra­xis­fal­les. 

Frage 3+4: PST rück­wir­kend? Wöchent­li­cher Anspruch?

Am Mitt­woch, dem 5. 6. 2024 erklärt Tobias Hash­tag dem Per­so­nal­chef, dass er PST für die gesamte rest­li­che Kün­di­gungs­frist und über­dies rück­wir­kend ab 21. 5. 2024 bean­spru­chen möchte. Der Per­so­nal­chef lehnt diese PST-Ansprü­che ab.

Frage 3: Da sich der Per­so­nal­chef sei­ner Sache aber nicht rest­los sicher ist, ver­sucht er die Frage zu klä­ren, ob Tobias Hash­tag allen­falls doch PST auch für die Ver­gan­gen­heit ver­lan­gen könnte.

Frage 3 - Lösung

Tobias Hash­tag hat ein kon­kre­tes PST-Ver­lan­gen – von dem unbe­rech­tig­ten PST-Ver­lan­gen für den 10. 5. 2024 abge­se­hen (siehe dazu Frage 1 des Pra­xis­fal­les) – erst am 5. 6. 2024 geäu­ßert. Er hat auf die rück­wir­kende Berück­sich­ti­gung von PST für die Zeit vom 20. 5. bis zum 2. 6. 2024 (bereits abge­lau­fene Kalen­der­wo­chen) kei­nen PST-Anspruch.

Frage 4: Wei­ters möchte der Per­so­nal­chef wis­sen, wie hoch der wöchent­li­che PST-Anspruch des Tobias Hash­tag ist.

Frage 4 - Lösung

Ab der Woche, in der Tobias Hash­tag sein PST-Ver­lan­gen geäu­ßert hat (am 5. 6. 2024), besteht grund­sätz­lich ein wöchent­li­cher PST-Anspruch in Höhe von 1/5 der regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit: 40 Stun­den Nor­mal­ar­beits­zeit + 5 Stun­den regel­mä­ßige Über­stun­den = 45 Stun­den, wovon 1/5 = 9 Stun­den.

Frage 5: Abgel­tungs­an­spruch für nicht kon­su­mierte PST?

In den fol­gen­den Wochen war Tobias Hash­tag nicht mehr im Unter­neh­men, weil:

  • in der Woche vom 10. 6. – 16. 6. befin­det sich Tobias Hash­tag im Kran­ken­stand.
  • in der Woche vom 17. 6. – 23. 6. kon­su­miert Tobias Hash­tag – wie ver­ein­bart – sei­nen Urlaub.
  • in der Woche vom 24. 6. – 30. 6. ist Tobias Hash­tag – wie ver­ein­bart – dienst­frei gestellt.

Nach DV-Ende begehrt Tobias Hash­tag die Abgel­tung aller – wäh­rend der gesetz­li­chen 6-wöchi­gen Kün­di­gungs­frist – nicht kon­su­mier­ten PST:

6 Wochen x 9 PST-Stun­den abzgl 3 kon­su­mierte PST-Stun­den = 51 abzu­gel­tende PST-Stun­den.

Frage 5: Besteht die­ser finan­zi­el­ler Abgel­tungs­an­spruch aus dem Titel „nicht kon­su­mier­ter Pos­ten­such­tage“ und falls ja, wie ist die­ser kor­rekt zu berech­nen?

Frage 5 - Lösung

Bei DV-Ende (30. 6. 2024) ergibt sich fol­gende Über­sicht hin­sicht­lich der abzu­gel­ten­den PST:

Ergeb­nis: Der DG hat 5 PST-Stun­den auf­grund sei­ner Wei­ge­rung, den DN-PST-Wunsch vom 4. 6. 2025 zur Gänze zu gewäh­ren, finan­zi­ell im Aus­tritts­mo­nat abzu­rech­nen.

Bei Berech­nung der Abgel­tung für nicht kon­su­mierte PST ist – ana­log zur UEL – davon aus­zu­ge­hen, dass auch antei­lige Son­der­zah­lun­gen mit ein­zu­rech­nen sind.

Regel­mä­ßige wöchent­li­che Arbeits­zeit von Tobias Hash­tag: 45 Stun­den (= 40 Stun­den Nor­mal­ar­beit + 5 regel­mä­ßige Über­stun­den)

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