03. Juli 2024

Fir­men­park­platz wird zum Sach­be­zug

Prü­fen Sie Ihr Wis­sen rund um das Thema „Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug“ in die­sem Quiz - mit unse­ren vier Fra­gen aus der Pra­xis.

Besteht für den Dienst­neh­mer die Mög­lich­keit, das von ihm für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte genutzet KFZ (egal ob Fir­men-KFZ oder Pri­vat-KFZ) wäh­rend der Arbeits­zeit auf einem Abstell- oder Gara­gen­platz des Dienst­ge­bers zu par­ken, der im Bereich der Park­raum­be­wirt­schaf­tung liegt, ist dafür ein monat­li­cher Sach­be­zug in Höhe von € 14,53 – abzüg­lich all­fäl­lig vom Dienst­neh­mer geleis­te­ter Kos­ten­zu­schüsse – anzu­set­zen

Fall 1

Otto Waal­kes ist IT-Spe­zia­list. Wenn bei einem Kun­den IT-tech­nisch der „Hut brennt“, ist er die „Kri­sen­feu­er­wehr“ vor Ort. Er wohnt in Kor­neu­burg (NÖ) und fährt übli­cher­weise mit dem Fir­men-Pkw ins Büro.

In der Tief­ga­rage des Büro­ge­bäu­des in 1030 Wien, in der die IT-Ser­vices GmbH ihren Sitz hat, ist ein Park­platz für ihn reser­viert.

Lie­bend gerne würde er bequem mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel anrei­sen, doch er benö­tigt den Fir­men-PKW für beruf­li­che Fahr­ten, dann oft kommt es vor, dass er mehr­mals am Tag „als Kri­sen­feu­er­wehr aus­rückt“.

Frage 1.a

Auf­grund einer ent­spre­chen­den Fir­men­be­stä­ti­gung, wonach Otto Waal­kes den Fir­men-Pkw unab­ding­bar sehr oft für betrieb­li­che Not­fall­s­fahr­ten zum Kun­den benö­tigt, kann beim Betriebs­fi­nanz­amt bean­tragt wer­den, dass für die­ses Fir­men-Kfz (iden­ti­fi­ziert am ent­spre­chen­den Kenn­zei­chen!) aus zwin­gend betrieb­li­chen Grün­den kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen ist.

Ist diese Behaup­tung rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist falsch.

„Der Sach­be­zugs­wert ist auch dann zuzu­rech­nen, wenn der Arbeit­neh­mer das KFZ für beruf­li­che Fahr­ten (auch mehr­mals pro Tag) benö­tigt
(siehe Rand­zahl 191 der Lohn­steu­er­richt­li­nien 2002)

Daher führt auch eine ent­spre­chende Fir­men­be­stä­ti­gung nicht dazu, dass das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt eine Aus­nahme vom Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug geneh­migt.


Frage 1.b

Sollte Otto Waal­kes diese Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung – aus wel­chen Grün­den auch immer - uner­war­tet ver­wei­gert wer­den„ dann würde er auf ein dienst­ge­ber­ei­ge­nes Motor­rad umstei­gen. Dann wird in sei­ner Gehalts­ver­rech­nung kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug ange­setzt.

Ist diese Annahme rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist rich­tig.

Für ein­spu­rige KFZ, wie z. B. Motor­rä­der, Mopeds, Mofas oder Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor (E-Bikes), ist kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug zu berück­sich­ti­gen.

Fall 2

Frage 2.a

Die IT-Ser­vices GmbH hat in der Tief­ga­rage des Büro­ge­bäu­des in 1030 Wien, wo sie ihren Sitz hat, 20 Park­plätze ange­mie­tet.

14 Park­plätze sind an bestimmte Dienst­neh­mer ver­ge­ben (nament­lich gekenn­zeich­nete Park­plätze). Diese Dienst­neh­mer haben eine Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­karte und par­ken kos­ten­frei. In deren Gehalts­ver­rech­nung ist daher ein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug auch in dem Monat in vol­ler Höhe anzu­set­zen, in dem der Dienst­neh­mer bspw 2 Wochen auf Urlaub ist.

Ist diese Behaup­tung rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist rich­tig.

Ana­log zum PKW-Sach­be­zug ist auch dann der volle Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn urlaubs- oder krank­heits­be­dingt der Park­platz für einen Teil des Monats nicht benutzt wer­den kann.


Frage 2.b

4 Park­plätze sind für das PV-Team reser­viert (umfasst 8 Mitarbeiter*innen), die abwech­selnd – da auch im Home-Office tätig – diese Park­plätze benüt­zen dür­fen. 

Alle 8 Dienstnehmer*innen haben eine Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­karte und par­ken kos­ten­frei ➪ daher ist auf­grund der gemein­sa­men Park­platz­nut­zung der pro Park­platz anzu­set­zende Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in der Gehalts­ver­rech­nung der 8 Dienstnehmer*innen antei­lig, dh jeweils zu 50% anzu­set­zen.

Ist diese Annahme rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist falsch.

„Eine indi­vi­du­elle Zuord­nung eines Gara­gen- oder Abstell­plat­zes an einen kon­kre­ten Arbeit­neh­mer ist nicht erfor­der­lich.

Es führt daher bereits die Ein­räu­mung der Berech­ti­gung („Mög­lich­keit”), einen arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Park­platz benüt­zen zu dür­fen, zum Vor­lie­gen eines Sach­be­zugs.

Die Berech­ti­gung kann z. B. durch Über­gabe eines Schlüs­sels für den Ein­fahrts­schran­ken, eine Park­karte oder durch ein Pickel, mit dem park­be­rech­tigte Fahr­zeuge gekenn­zeich­net wer­den, ein­ge­räumt wer­den.

Steht ein Park­platz meh­re­ren Arbeit­neh­mern zur Ver­fü­gung, ist der Vor­teil jedes Arbeit­neh­mers mit 14,53 Euro monat­lich zu bewer­ten.”

(siehe Rand­zahl 191 der Lohn­steu­er­richt­li­nien 2002)


Frage 2.c

2 Park­plätze sind für Kun­den reser­viert (diese Park­plätze sind durch ent­spre­chende Hin­weis­schil­der mit der Auf­schrift: „Nur für Kun­den der IT-Ser­vice GmbH”, gekenn­zeich­net. 

Da im Regel­fall die Dienst­neh­mer der IT-Ser­vices GmbH zu den Kun­den fah­ren und die Kun­den nicht zur IT-Ser­vices GmbH kom­men, sind diese Park­plätze „unter­be­setzt“. 

Die Assis­ten­tin der Geschäfts­füh­rung des Unter­neh­mens ver­wal­tet die bei­den Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­kar­ten. 

Da es sich um Kun­den­park­plätze han­delt, sind diese Park­plätze sach­be­zugs­be­freit, auch für jene Dienst­neh­mer, die gele­gent­lich diese Park­plätze auf­grund einer aus­nahms­weise aus­ge­hän­dig­ten Park­ga­ra­gen­zu­gangs­be­rech­ti­gungs­karte nut­zen dür­fen, wenn die Kun­den­plätze unbe­setzt sind. 

Ist diese Behaup­tung rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist falsch.

Begrün­dung: siehe obige Lösung

Fall 3

Eva-Maria Maroldi wohnt im 3. Bezirk und hat ein Park­pi­ckerl für ihren Wohn­be­zirk erwor­ben. Sie ist eine der Dienst­neh­me­rin­nen, die einen fix zuge­wie­se­nen Fir­men-Park­platz hat. 

Nach­dem auch in ihrer Gehalts­ver­rech­nung der Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug ange­setzt wurde, pro­tes­tiert sie dage­gen mit dem Hin­weis, dass sie für den 3. Bezirk ein Park­pi­ckerl hätte und daher in die­sem Bezirk ohne eine Park­ge­bühr zu bezah­len, par­ken darf.

Trifft das Argu­ment von Eva-Maria Maroldi zu und es ist tat­säch­lich kein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug anzu­set­zen?

Ist die­ses Argu­ment rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist rich­tig.

Wenn die Dienst­neh­me­rin Eva-Maria Marold in dem Bezirk wohnt, in dem auch ihre Arbeits­stätte liegt UND hat sie für ihren Wohn­be­zirk ein Park­pi­ckerl erwor­ben, dann ist in die­sem Fall kein Sach­be­zug anzu­set­zen, da Frau Marold sowieso ohne eine Gebühr zu zah­len in die­sem Bezirk par­ken kann.

Daher ergibt sich kein Vor­teil dar­aus, dass sie in der Dienst­ge­ber-Garage par­ken kann, denn Frau Marold könnte auch auf der Straße auf­grund ihres Park­pi­ckerls gebüh­ren­frei par­ken. Ein Vor­teil durch den Dienst­ge­ber ist hier aber gesetz­li­che Vor­aus­set­zung dafür, dass ein lohn­wer­ter Vor­teil (= Sach­be­zug) anzu­set­zen ist.

Fall 4

Der Geschäfts­füh­rer der IT-Ser­vices GmbH wohnt im 13. Bezirk

Laut Gesell­schaf­ter­be­schluss über­nimmt die Gesell­schaft die Kos­ten des Park­pi­ckerls für den 13. Bezirk in Höhe von EUR 159,30 (EUR 120,00 Par­ko­me­ter­ab­ga­ben­vor­aus­zah­lung für 12 Monate + EUR 8,60 laut Gebüh­ren­ge­setz + EUR 30,70 Ver­wal­tungs­ab­gabe).

Zum Ent­set­zen des Geschäfts­füh­rers wer­den ihm in der Per­so­nal­ver­rech­nung für beide Park­mög­lich­kei­ten (Park­platz in der Firma und Park­mög­lich­keit im Bezirk) 2 x je EUR 14,53 monat­lich als Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug ange­setzt.

Trifft die Annahme zu, dass tat­säch­lich der „dop­pelte“ Sach­be­zug anzu­set­zen ist?

Ist diese Annahme rich­tig oder falsch?

Lösung

Diese Behaup­tung ist falsch.

Für die Nut­zung eines Fir­men­park­plat­zes ist ein Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in Höhe von
€ 14,53 pro Monat anzu­set­zen.

„Die Bereit­stel­lung eines Gara­gen­park­plat­zes in der Nähe der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, der stän­dig - auch außer­halb der Arbeits­zeit - zur Ver­fü­gung steht, fällt nicht unter die Rege­lung des § 4a der Ver­ord­nung über die bun­des­ein­heit­li­che Bewer­tung bestimm­ter Sach­be­züge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, son­dern ist indi­vi­du­ell zu bewer­ten.”
(Aus­zug aus Rand­zahl 194 der Lohn­steu­er­richt­li­nien 2002)

Im kon­kre­ten Bei­spiel­fall sind daher die über­nom­me­nen Park­pi­ckerl­kos­ten in Höhe von € 159,30 als Sach­be­zug - zusätz­lich zum Gara­gen- und Abstell­platz-Sach­be­zug in Höhe von € 14,53 in der Gehalts­ab­rech­nung anzu­set­zen.

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