Prüfen Sie Ihr Wissen rund um das Thema „Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug“ in diesem Quiz - mit unseren vier Fragen aus der Praxis.
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzet KFZ (egal ob Firmen-KFZ oder Privat-KFZ) während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Dienstgebers zu parken, der im Bereich der Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 – abzüglich allfällig vom Dienstnehmer geleisteter Kostenzuschüsse – anzusetzen.
Fall 1
Otto Waalkes ist IT-Spezialist. Wenn bei einem Kunden IT-technisch der „Hut brennt“, ist er die „Krisenfeuerwehr“ vor Ort. Er wohnt in Korneuburg (NÖ) und fährt üblicherweise mit dem Firmen-Pkw ins Büro.
In der Tiefgarage des Bürogebäudes in 1030 Wien, in der die IT-Services GmbH ihren Sitz hat, ist ein Parkplatz für ihn reserviert.
Liebend gerne würde er bequem mit öffentlichen Verkehrsmittel anreisen, doch er benötigt den Firmen-PKW für berufliche Fahrten, dann oft kommt es vor, dass er mehrmals am Tag „als Krisenfeuerwehr ausrückt“.Frage 1.a
Aufgrund einer entsprechenden Firmenbestätigung, wonach Otto Waalkes den Firmen-Pkw unabdingbar sehr oft für betriebliche Notfallsfahrten zum Kunden benötigt, kann beim Betriebsfinanzamt beantragt werden, dass für dieses Firmen-Kfz (identifiziert am entsprechenden Kennzeichen!) aus zwingend betrieblichen Gründen kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen ist.
Ist diese Behauptung richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist falsch.
„Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das KFZ für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt”
(siehe Randzahl 191 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Daher führt auch eine entsprechende Firmenbestätigung nicht dazu, dass das Betriebsstättenfinanzamt eine Ausnahme vom Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug genehmigt.
Frage 1.b
Sollte Otto Waalkes diese Ausnahmegenehmigung – aus welchen Gründen auch immer - unerwartet verweigert werden„ dann würde er auf ein dienstgebereigenes Motorrad umsteigen. Dann wird in seiner Gehaltsverrechnung kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt.
Ist diese Annahme richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist richtig.
Für einspurige KFZ, wie z. B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug zu berücksichtigen.
Fall 2
Frage 2.a
Die IT-Services GmbH hat in der Tiefgarage des Bürogebäudes in 1030 Wien, wo sie ihren Sitz hat, 20 Parkplätze angemietet.
14 Parkplätze sind an bestimmte Dienstnehmer vergeben (namentlich gekennzeichnete Parkplätze). Diese Dienstnehmer haben eine Parkgaragenzugangsberechtigungskarte und parken kostenfrei. In deren Gehaltsverrechnung ist daher ein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug auch in dem Monat in voller Höhe anzusetzen, in dem der Dienstnehmer bspw 2 Wochen auf Urlaub ist.
Ist diese Behauptung richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist richtig.
Analog zum PKW-Sachbezug ist auch dann der volle Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen, wenn urlaubs- oder krankheitsbedingt der Parkplatz für einen Teil des Monats nicht benutzt werden kann.
Frage 2.b
4 Parkplätze sind für das PV-Team reserviert (umfasst 8 Mitarbeiter*innen), die abwechselnd – da auch im Home-Office tätig – diese Parkplätze benützen dürfen.
Alle 8 Dienstnehmer*innen haben eine Parkgaragenzugangsberechtigungskarte und parken kostenfrei ➪ daher ist aufgrund der gemeinsamen Parkplatznutzung der pro Parkplatz anzusetzende Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in der Gehaltsverrechnung der 8 Dienstnehmer*innen anteilig, dh jeweils zu 50% anzusetzen.Ist diese Annahme richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist falsch.
„Eine individuelle Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Es führt daher bereits die Einräumung der Berechtigung („Möglichkeit”), einen arbeitgebereigenen Parkplatz benützen zu dürfen, zum Vorliegen eines Sachbezugs.
Die Berechtigung kann z. B. durch Übergabe eines Schlüssels für den Einfahrtsschranken, eine Parkkarte oder durch ein Pickel, mit dem parkberechtigte Fahrzeuge gekennzeichnet werden, eingeräumt werden.
Steht ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit 14,53 Euro monatlich zu bewerten.”
(siehe Randzahl 191 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Frage 2.c
2 Parkplätze sind für Kunden reserviert (diese Parkplätze sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift: „Nur für Kunden der IT-Service GmbH”, gekennzeichnet.
Da im Regelfall die Dienstnehmer der IT-Services GmbH zu den Kunden fahren und die Kunden nicht zur IT-Services GmbH kommen, sind diese Parkplätze „unterbesetzt“.
Die Assistentin der Geschäftsführung des Unternehmens verwaltet die beiden Parkgaragenzugangsberechtigungskarten.
Da es sich um Kundenparkplätze handelt, sind diese Parkplätze sachbezugsbefreit, auch für jene Dienstnehmer, die gelegentlich diese Parkplätze aufgrund einer ausnahmsweise ausgehändigten Parkgaragenzugangsberechtigungskarte nutzen dürfen, wenn die Kundenplätze unbesetzt sind.Ist diese Behauptung richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist falsch.
Begründung: siehe obige Lösung
Fall 3
Eva-Maria Maroldi wohnt im 3. Bezirk und hat ein Parkpickerl für ihren Wohnbezirk erworben. Sie ist eine der Dienstnehmerinnen, die einen fix zugewiesenen Firmen-Parkplatz hat.
Nachdem auch in ihrer Gehaltsverrechnung der Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt wurde, protestiert sie dagegen mit dem Hinweis, dass sie für den 3. Bezirk ein Parkpickerl hätte und daher in diesem Bezirk ohne eine Parkgebühr zu bezahlen, parken darf.
Trifft das Argument von Eva-Maria Maroldi zu und es ist tatsächlich kein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug anzusetzen?Ist dieses Argument richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist richtig.
Wenn die Dienstnehmerin Eva-Maria Marold in dem Bezirk wohnt, in dem auch ihre Arbeitsstätte liegt UND hat sie für ihren Wohnbezirk ein Parkpickerl erworben, dann ist in diesem Fall kein Sachbezug anzusetzen, da Frau Marold sowieso ohne eine Gebühr zu zahlen in diesem Bezirk parken kann.
Daher ergibt sich kein Vorteil daraus, dass sie in der Dienstgeber-Garage parken kann, denn Frau Marold könnte auch auf der Straße aufgrund ihres Parkpickerls gebührenfrei parken. Ein Vorteil durch den Dienstgeber ist hier aber gesetzliche Voraussetzung dafür, dass ein lohnwerter Vorteil (= Sachbezug) anzusetzen ist.
Fall 4
Der Geschäftsführer der IT-Services GmbH wohnt im 13. Bezirk.
Laut Gesellschafterbeschluss übernimmt die Gesellschaft die Kosten des Parkpickerls für den 13. Bezirk in Höhe von EUR 159,30 (EUR 120,00 Parkometerabgabenvorauszahlung für 12 Monate + EUR 8,60 laut Gebührengesetz + EUR 30,70 Verwaltungsabgabe).
Zum Entsetzen des Geschäftsführers werden ihm in der Personalverrechnung für beide Parkmöglichkeiten (Parkplatz in der Firma und Parkmöglichkeit im Bezirk) 2 x je EUR 14,53 monatlich als Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug angesetzt.
Trifft die Annahme zu, dass tatsächlich der „doppelte“ Sachbezug anzusetzen ist?Ist diese Annahme richtig oder falsch?
Diese Behauptung ist falsch.
Für die Nutzung eines Firmenparkplatzes ist ein Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in Höhe von
€ 14,53 pro Monat anzusetzen.
„Die Bereitstellung eines Garagenparkplatzes in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, der ständig - auch außerhalb der Arbeitszeit - zur Verfügung steht, fällt nicht unter die Regelung des § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, sondern ist individuell zu bewerten.”
(Auszug aus Randzahl 194 der Lohnsteuerrichtlinien 2002)
Im konkreten Beispielfall sind daher die übernommenen Parkpickerlkosten in Höhe von € 159,30 als Sachbezug - zusätzlich zum Garagen- und Abstellplatz-Sachbezug in Höhe von € 14,53 in der Gehaltsabrechnung anzusetzen.
