Hier finden Sie die aktuellen Ausführungen des BMF zum Lohnzettel 2026 - bildgestützt mit präzisen Einordnungen zu „Bruttobezügen“, „übrigen Abzügen“ und „Sachbezug Pkw“.. ➪
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Bei Multi-State-Workern zählen Drittstaatentage für die 25%-Prüfung mit. Dadurch verlagert sich die SV-Zuständigkeit häufiger vom Wohnsitz- zum Dienstgeberstaat.. 1. Vorbemerkungen Die Verordnung VO (EG) ➪
Seit 1. Jänner 2026 gilt die Hitzeschutzverordnung. Sie stärkt den Schutz von Dienstnehmern, die im Freien arbeiten, vor Hitze und natürlicher UV-Strahlung. BGBl. II Nr. 325/2025, ausgegeben am 29.12.2025 Für wen ➪
Ab 1.1.2026 treten mehrere Betrugsbekämpfungsaußnahmen in Kraft, die besonders dort spürbar sind, wo Unternehmen mit Subunternehmern, Fremdpersonal oder projektbezogenen Einsätzen arbeiten. BGBl I ➪
Homeoffice (HO) und Telearbeit nahmen in den letzten Jahren zu und dies führte zu Unsicherheiten darüber, ob dadurch eine Betriebsstätte begründet wurde. In Österreich gibt es nur eine Aussage in ➪
Ziel der Neuregelung ist mehr Rechtssicherheit und eine bundesweit einheitliche Umsetzung, insb in trinkgeldtypischen Branchen. Mit BGBl. I Nr. 77/2025 wurde die gesetzliche Grundlage für ➪
Aktuell müssen GPLB-Prüfer rückwirkend (wohl budgetbedingt) die Regelungen betreffend das Herausschälen geleisteter Überstunden aus All-In-Bezügen abgabenerhöhend interpretieren. Basierend auf dem Fachartikel von Mag. Platzer und Mag. Patka in ➪
Lesen Sie hier die praxisnahe Zusammenfassung der anstehenden Neuerungen betreffend die Erweiterung der Schwerarbeitsverordnung für Pflegeberufe ab 2026. Die Änderung der Schwerarbeitsverordnung wurde veröffentlicht per BGBl II Nr 2025/224. 1. Geltungsbereich Ab ➪
Hier finden Sie die wichtigsten Aussagen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2025 (LStR-WE 2025) zusammengefasst. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben und die entsprechenden Club-Fachartikel direkt verlinkt. Die Abweichungen bzw Ergänzungen ➪
Mit BGBl. I Nr. 111/2025 wurden die Kündigungsregelungen für Arbeiter nach § 1159 ABGB neu gefasst. Die bisherige Sonderregelung in § 1159 Abs. ➪
