08. April 2026

Begüns­tigt Behin­derte: Kün­di­gung und unbe­kann­ter Behin­der­ten­sta­tus

Prü­fen Sie Ihr Wis­sen rund um das Thema „Begüns­tigte Behin­derte“ in die­sem Quiz - mit drei Fra­gen aus der Pra­xis.

Sach­ver­halt

Die Berg­tal Maschi­nen­bau GmbH beschäf­tigt 85 Dienst­neh­mer. Herr Meis­ler ist seit 1. Februar 2025 dort beschäf­tigt und seit Mai 2025 ver­schlech­tert sich sein Gesund­heits­zu­stand deut­lich.

Am 10. Juni 2025 stellt Herr Meis­ler beim Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice einen Antrag auf Fest­stel­lung der Zuge­hö­rig­keit zum Kreis der begüns­tigt behin­der­ten Men­schen. Der Dienst­ge­ber erfährt davon zunächst nichts. Herr Meis­ler erwähnt gegen­über sei­ner Vor­ge­setz­ten, dass „ein Ver­fah­ren beim SMS läuft“.

Ab Juli 2025 meh­ren sich im Betrieb die Pro­bleme: Herr Meis­ler macht wie­der­holt Feh­ler und fehlt mehr­fach krank­heits­be­dingt. Die Geschäfts­füh­rung erwägt eine Kün­di­gung, weil die Abtei­lung umstruk­tu­riert wer­den soll und man Herrn Meis­ler wegen sei­ner gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen für nicht mehr ein­setz­bar hält.

Am 20. August 2025 spricht die GmbH die Kün­di­gung aus, ohne vor­her den Behin­der­ten­aus­schuss ein­zu­schal­ten. Noch am sel­ben Tag infor­miert Herr Meis­ler den Dienst­ge­ber schrift­lich, dass seit 10. Juni 2025 ein Antrag auf Fest­stel­lung der Begüns­tig­ten­ei­gen­schaft anhän­gig sei. 

Am 30. Sep­tem­ber 2025 ergeht der Bescheid des SMS: Herr Meis­ler gehört mit einem Behin­de­rungs­grad von 60 % dem Kreis der begüns­tigt behin­der­ten Men­schen an. Die Fest­stel­lung wirkt ab Antrag­stel­lung.


Frage 1: War die Kün­di­gung rechts­wirk­sam?

Lösung

Nach § 8 BEinstG darf die Kün­di­gung eines begüns­tigt behin­der­ten Dienst­neh­mers grds erst aus­ge­spro­chen wer­den, wenn vor­her die Zustim­mung des Behin­der­ten­aus­schus­ses ein­ge­holt wurde.

Im vor­lie­gen­den Fall wurde diese nicht ein­ge­holt. War Herr Meis­ler am 20. August 2025 auf­grund der rück­wir­kend ab Antrag­stel­lung wirk­sa­men Fest­stel­lung bereits „begüns­tigt behin­dert“ und da das Dienst­ver­hält­nis zu die­sem Zeit­punkt bereits län­ger als sechs Monate bestand, war die Kün­di­gung zunächst nicht rechts­wirk­sam.

Daran ändert grund­sätz­lich auch nichts, dass der Dienst­ge­ber vom Behin­der­ten­sta­tus noch keine sichere Kennt­nis hatte.


Frage 2: Hilft dem Dienst­ge­ber seine Unkennt­nis bei der Durch­set­zung der Kün­di­gung?

Lösung

Die Unkennt­nis des Dienst­ge­bers macht die Kün­di­gung nicht auto­ma­tisch wirk­sam. Sie kann aber unter Vor­aus­set­zun­gen des § 8 Abs 2 BEinstG eine nach­träg­li­che Zustim­mung ermög­li­chen.

Wenn der Dienst­ge­ber die Begüns­tig­ten­ei­gen­schaft beim Kün­di­gungs­aus­spruch weder kannte noch ken­nen musste, kann er bean­tra­gen, dass der Behin­der­ten­aus­schuss der aus­ge­spro­che­nen Kün­di­gung nach­träg­lich zustimmt.

Dafür müsste die GmbH plau­si­bel dar­le­gen, dass ihr der Behin­der­ten­sta­tus am 20. August 2025 tat­säch­lich nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Gerade das ist im Fall hei­kel, weil Herr Meis­ler sei­ner Vor­ge­setz­ten gesagt hatte, dass „ein Ver­fah­ren beim Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice“ laufe. Ob diese Mit­tei­lung genügt, um die Unkennt­nis des Dienst­ge­bers aus­zu­schlie­ßen, ist eine schwie­rige Ein­zel­fall­frage.


Frage 3: Ist der Kün­di­gungs­grund trag­fä­hig?

Lösung

Der beson­dere Kün­di­gungs­schutz bedeu­tet keine abso­lute Unkünd­bar­keit, der Dienst­ge­ber muss aber trag­fä­hige Gründe dar­le­gen. Dabei kom­men sowohl per­so­nen­be­zo­gene als auch betrieb­li­che Gründe in Betracht. Per­so­nen­be­zo­gen wäre hier vor allem denk­bar, dass Herr Meis­ler seine ver­trag­lich geschul­dete Tätig­keit krank­heits­be­dingt auf Dauer nicht mehr erfül­len kann und auch kein ande­rer geeig­ne­ter Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Betrieb­lich könnte sich die GmbH auf die geplante Umstruk­tu­rie­rung und den Weg­fall des bis­he­ri­gen Arbeits­plat­zes beru­fen.

Im Ver­fah­ren wäre aber genau zu prü­fen, ob wirk­lich kein ande­rer geeig­ne­ter Arbeits­platz vor­han­den war. Gerade bei häu­fi­gen Kran­ken­stän­den oder Leis­tungs­ein­bu­ßen genügt es nicht, pau­schal zu sagen, der Dienst­neh­mer „passe nicht mehr“.


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