Prüfen Sie Ihr Wissen rund um das Thema „Begünstigte Behinderte“ in diesem Quiz - mit drei Fragen aus der Praxis.
Sachverhalt
Die Bergtal Maschinenbau GmbH beschäftigt 85 Dienstnehmer. Herr Meisler ist seit 1. Februar 2025 dort beschäftigt und seit Mai 2025 verschlechtert sich sein Gesundheitszustand deutlich.
Am 10. Juni 2025 stellt Herr Meisler beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Menschen. Der Dienstgeber erfährt davon zunächst nichts. Herr Meisler erwähnt gegenüber seiner Vorgesetzten, dass „ein Verfahren beim SMS läuft“.
Ab Juli 2025 mehren sich im Betrieb die Probleme: Herr Meisler macht wiederholt Fehler und fehlt mehrfach krankheitsbedingt. Die Geschäftsführung erwägt eine Kündigung, weil die Abteilung umstrukturiert werden soll und man Herrn Meisler wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen für nicht mehr einsetzbar hält.
Am 20. August 2025 spricht die GmbH die Kündigung aus, ohne vorher den Behindertenausschuss einzuschalten. Noch am selben Tag informiert Herr Meisler den Dienstgeber schriftlich, dass seit 10. Juni 2025 ein Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft anhängig sei.
Am 30. September 2025 ergeht der Bescheid des SMS: Herr Meisler gehört mit einem Behinderungsgrad von 60 % dem Kreis der begünstigt behinderten Menschen an. Die Feststellung wirkt ab Antragstellung.

Frage 1: War die Kündigung rechtswirksam?
Nach § 8 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigt behinderten Dienstnehmers grds erst ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde diese nicht eingeholt. War Herr Meisler am 20. August 2025 aufgrund der rückwirkend ab Antragstellung wirksamen Feststellung bereits „begünstigt behindert“ und da das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate bestand, war die Kündigung zunächst nicht rechtswirksam.
Daran ändert grundsätzlich auch nichts, dass der Dienstgeber vom Behindertenstatus noch keine sichere Kenntnis hatte.
Frage 2: Hilft dem Dienstgeber seine Unkenntnis bei der Durchsetzung der Kündigung?
Die Unkenntnis des Dienstgebers macht die Kündigung nicht automatisch wirksam. Sie kann aber unter Voraussetzungen des § 8 Abs 2 BEinstG eine nachträgliche Zustimmung ermöglichen.
Wenn der Dienstgeber die Begünstigteneigenschaft beim Kündigungsausspruch weder kannte noch kennen musste, kann er beantragen, dass der Behindertenausschuss der ausgesprochenen Kündigung nachträglich zustimmt.
Dafür müsste die GmbH plausibel darlegen, dass ihr der Behindertenstatus am 20. August 2025 tatsächlich nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Gerade das ist im Fall heikel, weil Herr Meisler seiner Vorgesetzten gesagt hatte, dass „ein Verfahren beim Sozialministeriumservice“ laufe. Ob diese Mitteilung genügt, um die Unkenntnis des Dienstgebers auszuschließen, ist eine schwierige Einzelfallfrage.
Frage 3: Ist der Kündigungsgrund tragfähig?
Der besondere Kündigungsschutz bedeutet keine absolute Unkündbarkeit, der Dienstgeber muss aber tragfähige Gründe darlegen. Dabei kommen sowohl personenbezogene als auch betriebliche Gründe in Betracht. Personenbezogen wäre hier vor allem denkbar, dass Herr Meisler seine vertraglich geschuldete Tätigkeit krankheitsbedingt auf Dauer nicht mehr erfüllen kann und auch kein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Betrieblich könnte sich die GmbH auf die geplante Umstrukturierung und den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes berufen.
Im Verfahren wäre aber genau zu prüfen, ob wirklich kein anderer geeigneter Arbeitsplatz vorhanden war. Gerade bei häufigen Krankenständen oder Leistungseinbußen genügt es nicht, pauschal zu sagen, der Dienstnehmer „passe nicht mehr“.
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